DAS ANWENDUNGSGEBIET 159
yeber hierüber keine Gewissheit, so hat er der nach dem Gesetz
für seinen Betrieb zuständigen Versicherungseinrichtung Meldung
zu erstatten. Falle ein bei der gesetzlich zuständigen Ver-
sicherungseinrichtung gemeldeter Arbeitnehmer den Nachweis
seiner Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse erbringt, hat der
Arbeitgeber dies der gesetzlichen Versicherungseinrichtung zu
melden, welche den betreffenden Arbeitnehmer aus der Mit-
gliederliste streicht.
Ausdrücklich ist diese Regelung in der deutschen RVO (8 519)
und im norwegischen Gesetz ($ 9), stillschweigend im Öster-
seichischen. und italienischen Gesetz vorgesehen.
Die erwähnten Gesetze bürden sämtlich dem Arbeitgeber die
Verantwortung für die Meldung auf, obwohl die Abgabe der Er-
klärung über die Wahl eines Versicherungsträgers Sache des Ver-
sicherungspflichtigen ist. Das tschechosiowakische Gesetz legt
in seinem 8 17 die Meldepflicht dem Arbeitgeber auch dann auf,
wenn der Versicherungspflichtige eine Vereinskasse wählt.
Erlischt infolge Ablaufs oder Umwandlung des Arbeitsvertrags
die Versicherungspflicht, so hat nach allen den bedingten Kassen-
zwang vorsehenden Gesetzen der Arbeitgeber der zuständigen
Versicherungseinrichtung Meldung zu machen. Meldepflicht und
Verantwortung für die Meldung ruhen stets auf dem Arbeitgeber,
wenn der Versicherte seine Kasse nicht selbst gewählt hat. Hat
er jedoch von dem Recht der Wahl seines Versicherungsträgers
Gebrauch gemacht, so ist die Rechtslage anders. ;
In Deutschland und Österreich ist der Arbeitgeber eines
Versicherten, der einer frei gewählten Kasse angehört und die
Arbeit aufgibt, von jeder Meldepflicht befreit (Art. 317 RVO,
$ 60 des Österreichischen Gesetzes). Nach dem norwegischen
Gesetz dagegen hat der Arbeitgeber der beteiligten Krankenkasse
Meldung zu erstatten, wenn ein Versicherungspflichtiger seine
Beschäftigung aufgibt oder aus andern Gründen aus der Ver-
sicherungspflicht ausscheidet ($ 9, Nr. 5 des Gesetzes vom
5. August 1915). Das italienische Gesetz stellt die gleiche
Verpflichtung auf: ‚das Ausscheiden aus der Beschäftigung
muss vom Arbeitgeber der zuständigen Kasse angezeigt Wer-
den...“ (Art. 25 der Verordnung vom 29, November 1925).
Die von beiden Gesetzen gewählte Bezeichnung der Versiche-
rungseinrichtungen, denen die Meldung über das Ausscheiden
des Versicherten aus einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
zung zu erstatten ist, schliesst auch die der freien Wahl des
Versicherungspflichtigen überlassenen Versicherungsträger ein.