Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 159 
yeber hierüber keine Gewissheit, so hat er der nach dem Gesetz 
für seinen Betrieb zuständigen Versicherungseinrichtung Meldung 
zu erstatten. Falle ein bei der gesetzlich zuständigen Ver- 
sicherungseinrichtung gemeldeter Arbeitnehmer den Nachweis 
seiner Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse erbringt, hat der 
Arbeitgeber dies der gesetzlichen Versicherungseinrichtung zu 
melden, welche den betreffenden Arbeitnehmer aus der Mit- 
gliederliste streicht. 
Ausdrücklich ist diese Regelung in der deutschen RVO (8 519) 
und im norwegischen Gesetz ($ 9), stillschweigend im Öster- 
seichischen. und italienischen Gesetz vorgesehen. 
Die erwähnten Gesetze bürden sämtlich dem Arbeitgeber die 
Verantwortung für die Meldung auf, obwohl die Abgabe der Er- 
klärung über die Wahl eines Versicherungsträgers Sache des Ver- 
sicherungspflichtigen ist. Das tschechosiowakische Gesetz legt 
in seinem 8 17 die Meldepflicht dem Arbeitgeber auch dann auf, 
wenn der Versicherungspflichtige eine Vereinskasse wählt. 
Erlischt infolge Ablaufs oder Umwandlung des Arbeitsvertrags 
die Versicherungspflicht, so hat nach allen den bedingten Kassen- 
zwang vorsehenden Gesetzen der Arbeitgeber der zuständigen 
Versicherungseinrichtung Meldung zu machen. Meldepflicht und 
Verantwortung für die Meldung ruhen stets auf dem Arbeitgeber, 
wenn der Versicherte seine Kasse nicht selbst gewählt hat. Hat 
er jedoch von dem Recht der Wahl seines Versicherungsträgers 
Gebrauch gemacht, so ist die Rechtslage anders. ; 
In Deutschland und Österreich ist der Arbeitgeber eines 
Versicherten, der einer frei gewählten Kasse angehört und die 
Arbeit aufgibt, von jeder Meldepflicht befreit (Art. 317 RVO, 
$ 60 des Österreichischen Gesetzes). Nach dem norwegischen 
Gesetz dagegen hat der Arbeitgeber der beteiligten Krankenkasse 
Meldung zu erstatten, wenn ein Versicherungspflichtiger seine 
Beschäftigung aufgibt oder aus andern Gründen aus der Ver- 
sicherungspflicht ausscheidet ($ 9, Nr. 5 des Gesetzes vom 
5. August 1915). Das italienische Gesetz stellt die gleiche 
Verpflichtung auf: ‚das Ausscheiden aus der Beschäftigung 
muss vom Arbeitgeber der zuständigen Kasse angezeigt Wer- 
den...“ (Art. 25 der Verordnung vom 29, November 1925). 
Die von beiden Gesetzen gewählte Bezeichnung der Versiche- 
rungseinrichtungen, denen die Meldung über das Ausscheiden 
des Versicherten aus einer versicherungspflichtigen Beschäfti- 
zung zu erstatten ist, schliesst auch die der freien Wahl des 
Versicherungspflichtigen überlassenen Versicherungsträger ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.