Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL

von der Krankheit befallen. Hier empfängt der Versicherte im
allgemeinen von der Kasse seines Aufenthaltsorts die Unterstützung.
 Die Unterstützungen werden gewährt, sei es auf Antrag
des zuständigen Versicherungsträgers oder auch ohne einen solchen
Antrag, und zwar für die ganze Dauer des Aufenthalts des Kranken
oder nur für den Zeitraum, während dessen die Krankheit ihn
hindert, an. seinen Wohnsitz zurückzukehren. Mit einigen Abweichungen
 gelten diese Lösungen überwiegend in Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Luxemburg, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Russland und in der Tschechoslowakei.
3. Der Kranke verlässt nach Eintritt der Krankheit freiwillig
seinen. Bezirk. In diesem Falle kann er im allgemeinen keinen
Anspruch auf Krankengeld erheben; ist der Versicherungsträger
in der Lage, den Gesundheitszustand des Kranken zu überwachen,
kann er ihm auf seine Kosten und Gefahr das Krankengeld zukommen
 lassen.

AUFENTHALT IM AUSLAND

Auch hier sind drei Fälle zu unterscheiden:
Ll. Der Versicherte erkrankt im Ausland. Nach einer häufigen
Lösung, die insbesondere vorgesehen ist in Deutschland, Frankreich
 (Elsass-Lothringen), Norwegen, Königreich der Serben, Kroaten
 und Slowenen und in Ungarn, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
dem Kranken die Leistungen solange zu gewähren, bis er ins
Inland zurückkehren kann. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf
Ersatz, sofern er in der vorgeschriebenen Frist die Kasse davon
in Kenntnis setzt, vorausgesetzt, dass sie nicht selbst die Leistungen
 für ihre Rechnung gewährt.
2. Der Kranke begibt sich mit Zustimmung des Versicherungsträgers
 ins Ausland. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Leistunzen
 und insbesondere auf Krankengeld bestehen, jedoch nach
gewissen Gesetzen, insbesondere nach dem deutschen und luxemburgischen,
 kann der Versicherungsträger sich von seinen Verpflichtungen
 durch eine Kapitalabfindung befreien, die dem Werte
der Leistungen entspricht, auf die der Kranke voraussichtlich
während der Dauer der Krankheit Anspruch hätte.
3. Der Kranke begibt sich freiwillig und ohne Zustimmung des
Versicherungsträgers ins Ausland. Die Leistungen ruhen während
des Aufenthalts im Auslande, sofern nicht der Versicherungsträger
 nachträglich seine Zustimmung gibt; jedoch gilt der Aufenthalt
 in gewissen Grenzbezirken nicht als Aufenthalt im Ausland.
            
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