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ALLGEMEINE EINLEITUNG
und vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des
Erkrankten zu beseitigen. Wie gestalten sich nun unter dem
Einfluss dieser neu gestellten Ziele, Heilung und Krankheits-
vorbeugung, das System der Versicherungsleistungen ?
Dieses System kann bei einer Versicherung, die ständig an
Ausdehnung gewinnt, nicht mit einem Schlage an neue Ziele
angepasst werden, Die Verbesserung und Ausgestaltung der
Leistungen vollzieht sich im Laufe einer langsamen Entwicklung
nur stufenweise. Die Mindestleistung, wie sie ursprünglich in
den Gesetzen vorgesehen ist, wird zunächst nur von einigen be-
sonders günstig arbeitenden Versicherungsträgern überboten.
Freiwillige Zusatzleistungen zur gesetzlichen Mindestleistung
führen allmählich zu einer dauernden Leistungserhöhung, die
von ungünstiger arbeitenden Versicherungsträgern. dann ebenfalls
erstrebt wird. Sind die Erfahrungen mit solchen Zusatzleistungen
gute, so erfolgt später ihre gesetzliche Anerkennung : eine bisher
freiwillige Zusatzleistung wird Pflichtleistung für alle Kassen.
Der Entschädigungssatz wird erhöht, die Verwendung von Ver-
sicherungsmitteln zu hygienischen Zwecken zugelassen. Der
einzelne Fortschritt ist kaum wahrnehmbar. Betrachtet man
aber die hier und da erzielten Erfolge in ihrer Gesamtheit, so
erkennt man die Bedeutung des Entwicklungsvorganges. Die
Wandlung des Leistungssystems ist ein langwieriger Prozess.
Um ihn zu schildern, muss man die kleinen Finzeländerungen,
die auf Verbesserung dieser oder jener Versicherungsleistung
abzielen, in ihrer Gesamtwirkung betrachten. Gewisse Verbesse-
rungen betreffen nicht nur eine einzelne Versicherungsleistung,
sondern mehrere zu gleicher Zeit. Dies wird ein Überblick über
die hauptsächlichsten Fortschritte während der letzten Jahre
ersichtlich machen.
1. Die Versicherung individualisiert ihre Barunterstüt zung
an arbeitsunfähige Kranke. Auf diese ursprüngliche Aufgabe,
welche allerdings nicht mehr ihre Hauptaufgabe ist, kann sie.
wie gesagt, niemals verzichten.
Es gibt zwei verschiedene - Auffassungen über den Zweck des
Krankengeldes. Nach der einen soll dieses den Kranken in seiner
sozialen Schicht erhalten. Das Krankengeld muss dann nach
dem gewöhnlichen Lebensstande des Bezugsberechtigten bemessen
werden. Die andere Auffassung weist dem Krankengeld eine
bescheidenere Rolle zu. Nach ihr soll es dem Versicherten nur den
knappen Mindestbedarf für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit
sichern.