§ 4- Lohnämter
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Reit für die ihr zugewiefenen Produktionszweige Mindeftlöhne für die Werk-
ftattgehilfen der Stückmeifter und die Heimarbeiter, Mindeftpreife für die
von den Stückmeiftern ihren Auftraggebern zu liefernden Waren und fonftige
Arbeitsbedingungen feftfetzen.“ Derartige Satzungen können nur zuftande
kommen, wenn in jeder Vertreterabteilung der Kommiffion derfelbe Befchluß
mit Zweidrittelmehrheit gefaxt worden ift. Die Befchlüffe der Heimarbeits-
kommiffion bedürfen der Genehmigung der politifchcn Landesbehörde.
Der franzöfifche wie der öfterreichifche Gefetzentwurf erfchweren die
Möglichkeit einer Lohnfeftfetzung nicht wenig, namentlich durch die ge
forderte Zweidrittelmehrheit und andere kleine einfchränkende Beftim-
mungen. Nichtsdejtoweniger find fie als ein außerordentlicher Fortfehritt
zu begrüßen, weil gerade die Regierung fich offen zum Prinzip der ftaatlichen
Lohnregulierung in der Heimarbeit bekennt.
Ganz anders ift es in D e u t f c h 1 a n d. Hier wird jeder noch fo vor-
fichtig und zart abgefaßte Antrag auf Lohnfeftfetzung von den verbündeten
Regierungen aufs fchärffte bekämpft. Der in der Kommiffion zur Beratung
des Hausarbeitgefetzes eingebrachte Antrag, auf den fich die Debatte vor
wiegend konzentrierte, lautete: „Durch den Reichskanzler oder die Landes -
Zentralbehörden oder die höhern Verwaltungsbehörden können für beftimmte
Gewerbezweige, in denen Hausarbeiter in größerer Zahl zu einem im Vergleich
zu andern Arbeitern außergewöhnlich niedrigen Lohn befchäftigt werden,
ganz allgemein oder für beftimmte Gruppen von Hausarbeitern oder für be-
fondere Bezirke Lohnämter, die zu gleicher Zahl aus gewählten Vertretern
der Gewerbetreibenden und der Arbeiter unter einem vom Bundesrat ernannten
Vorfitzenden zufammengefetzt find, errichtet werden Diefe „Lohnämter
haben tunlich ft für die in der Hausarbeit befchäftigten Arbeiter, für welche
fie errichtet find, nach Ermittlung der orts- und berufsüblichen Löhne Mindeft-
zeit- oder Mindeftftücklöhne für einen beftimmten Zeitraum feftzufetzen.
Sobald die folcherart feftgefetzten Löhne die Zuftimmung der Behörde,
welche die Einfetzung des Lohnamts vorgefchrieben hat, gefunden haben,
find fie als Mindeftlöhne rechtsverbindlich.“
Die von Vertretern der Regierung und der Unternehmer hiergegen er
hobenen Bedenken follen hier noch einmal im wefentlichen zufammengeftellt
und, teilweife im Lichte auftralifchen Tatfachenmaterials, geprüft werden. 1 )
Grundfätzliche Bedenken werden daraus hergeleitet, daß der
') Vgl. Bericht der 12. Kommiffion zur Beratung des Entwurfs eines Haus
arbeitgefetzes, Reichstag 12. Legislaturperiode, II. Seffion 1909/10, Nr. 554 der
Druckfachen: Lohnfrage und Heimarbeit, Drei Vorträge, Jena 1909.