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DRITTER TEIL
Im Kanton St. Gallen wirft der Kanton Beihilfen für gemeindliche
Krankenhäuser und für die Versicherung von Frauen und
Kindern aus und übernimmt einen Teil der Kosten, die durch
die Versicherung von bedürftigen Personen entstehen.
Die eidgenössische Beihilfe wird unter den gleichen Bedingungen
für alle Krankenkassen gewährt, die in der Schweiz tätig sind
und die Eigenschaft von anerkannten Kassen besitzen. Sie sind
durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Versicherung
im Falle der Krankheit und des Unfalls geregelt. Sie sind wie
folgt festgesetzt :
Beiträge pro Kovf des Versicherten
a) 3,50 Fr. für jedes versicherte Kind bis einschliesslich zu dem Jahr,
wo es das 14. Altersjahr erreicht ;
b) 3,50 Fr. für männliche und 4 Fr. für weibliche Versicherte, denen
die Kasse ärztliche Behandlung und Arznei oder ein Krankengeld
von mindestens 1 Fr. täglich gewährt ;
e) 5 Fr., wenn die Kasse zugleich die ärztliche Hilfe und Heilmittel
und ein tägliches Krankengeld von mindestens 1 Fr. gewährt.
Diese Beihilfen werden um 50 Rappen für die Mitglieder erhöht,
für die die Kasse die Leistungen im Fall der Krankheit für eine
Dauer von mindestens 360 Tagen im Laufe von 540 aufeinanderfolgenden
Tagen versichert.
Gesamtbeihilfen in Höhe eines Teils der Beiträge
Die Eidgenossenschaft erstattet den Kantonen und Gemeinden
‘3 der Ausgaben, die sie haben, um die Beiträge der bedürftigen
Versicherten zu decken,
Beteiligung an den Leistungen
Die Eidgenossenschaft zahlt eine Beihilfe von 20 Fr. für jeden
Wochenhilfsfall. Diese Beihilfe wird in gewissen Fällen auf 40 Fr.
erhöht für Versicherte, die Anspruch auf Stillgeld haben.
4. GRUPPE !
DIE VERSICHERTEN UND DIE ÄRBEITGEBER ;
TRAGEN DIE VERSICHERUNGSKOSTEN
Elf Gesetze : Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Griechenland,
Italien (neue Provinzen), Luxemburg, Österreich, Rumänien
{Ardeal und Bukowina), Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, Tschechoslowakei, Ungarn,
Man findet in diesen Gesetzen zwei Arten der Verteilung der
Gesamtbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeiter.