Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DRITTER TEIL 
In Chile zahlt der Versicherte ?/;, der Arbeitgeber %/; und der 
Staat !/; des Beitrages. 
In Norwegen ist die Beteiligung verschieden, je nachdem es 
sich um ‚„Distriktskassen‘‘ oder um anerkannte Kassen handelt, 
was die folgende Übersicht zeigt : ; 
Teil des Beitrages zu Lasten 
des Versicherten des Arbeitgebers des Staates der Gemeinde 
Distriktskassen S/.09 U 2/19 1.9 
Anerkannte Kassen 2 U 2, 1% 
Ausserdem können für die anerkannten Kassen die Anteile 
des Arbeitgebers, des Staates und der Gemeinde für einen 
Versicherten nicht höher sein als 4, 2 und 2 Kronen. 
Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers und des Versicherten allein 
Abgesehen von gewissen Einzelfällen, wie sie weiter unten 
angegeben. werden, beteiligt sich in Belgien (Seeleute), Deutsch- 
land, Frankreich (Bergarbeiter, Seeleute), Grossbritannien, im 
[rischen Freistaat, in Nordirland, Japan und Polen der Staat nicht 
in der Form, dass er einen Teil der Beiträge trägt. 
Der Versicherungsbeitrag im eigentlichen Sinn verbleibt also 
allein zu Lasten des Arbeitgebers und des Versicherten und zwar 
in folgendem Verhältnis : 
164 
Beitragsteil zu Lasten 
des Versicherten des Arbeitgebers 
"3 1 
1/2 oder ?/g 1, oder 5/g 
1, 4 
2 2 
?/ oder *%/,, 7/, oder 14/, 
Mg U 
2 37 
Deutschland . ... 
Belgien : Seeleute* , ... 
iter 1 
Frankreich | 6 | 
Japan... .. 
Polen 2... 
Zu bemerken ist, dass in Deutschland die von den Arbeitgebern 
zu tragenden Kosten sich auf ihren Beitragsteil nicht beschrän- 
ken. Zunächst fällt ihnen bei den Betriebskrankenkassen der 
zrösste Teil der Verwaltungskosten zur Last. Ferner kann bei den 
Innungskrankenkassen die Satzung die Beteiligung am Beitrag 
zur Hälfte vorsehen. Aber von dieser Bestimmung wird sehr selten 
Gebrauch gemacht. Endlich kann ganz allgemein die Satzung einer 
Krankenkasse, mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk nach 
Anhörung der Kassenärzte die gelegentlichen Reisekosten der 
Ärzte und der Kranken den Arbeitgebern für die von ihnen 
beschäftigten Lohnarbeiter auferlegen. 
1 Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Dezember 1923. Bis dahin hatte der 
Arbeitgeber zu seinen Lasten ein Drittel und der Versicherte zwei Drittel des 
Gesamtbeitrags. 
ne Entsprechend dem Grad des Seemanns (im allgemeinen übereinstimmend 
mit der Unterscheidung zwischen Bordffizieren und Nichtoffizieren),
	        
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