DRITTER TEIL
In Chile zahlt der Versicherte ?/;, der Arbeitgeber %/; und der
Staat !/; des Beitrages.
In Norwegen ist die Beteiligung verschieden, je nachdem es
sich um ‚„Distriktskassen‘‘ oder um anerkannte Kassen handelt,
was die folgende Übersicht zeigt : ;
Teil des Beitrages zu Lasten
des Versicherten des Arbeitgebers des Staates der Gemeinde
Distriktskassen S/.09 U 2/19 1.9
Anerkannte Kassen 2 U 2, 1%
Ausserdem können für die anerkannten Kassen die Anteile
des Arbeitgebers, des Staates und der Gemeinde für einen
Versicherten nicht höher sein als 4, 2 und 2 Kronen.
Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers und des Versicherten allein
Abgesehen von gewissen Einzelfällen, wie sie weiter unten
angegeben. werden, beteiligt sich in Belgien (Seeleute), Deutsch-
land, Frankreich (Bergarbeiter, Seeleute), Grossbritannien, im
[rischen Freistaat, in Nordirland, Japan und Polen der Staat nicht
in der Form, dass er einen Teil der Beiträge trägt.
Der Versicherungsbeitrag im eigentlichen Sinn verbleibt also
allein zu Lasten des Arbeitgebers und des Versicherten und zwar
in folgendem Verhältnis :
164
Beitragsteil zu Lasten
des Versicherten des Arbeitgebers
"3 1
1/2 oder ?/g 1, oder 5/g
1, 4
2 2
?/ oder *%/,, 7/, oder 14/,
Mg U
2 37
Deutschland . ...
Belgien : Seeleute* , ...
iter 1
Frankreich | 6 |
Japan... ..
Polen 2...
Zu bemerken ist, dass in Deutschland die von den Arbeitgebern
zu tragenden Kosten sich auf ihren Beitragsteil nicht beschrän-
ken. Zunächst fällt ihnen bei den Betriebskrankenkassen der
zrösste Teil der Verwaltungskosten zur Last. Ferner kann bei den
Innungskrankenkassen die Satzung die Beteiligung am Beitrag
zur Hälfte vorsehen. Aber von dieser Bestimmung wird sehr selten
Gebrauch gemacht. Endlich kann ganz allgemein die Satzung einer
Krankenkasse, mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk nach
Anhörung der Kassenärzte die gelegentlichen Reisekosten der
Ärzte und der Kranken den Arbeitgebern für die von ihnen
beschäftigten Lohnarbeiter auferlegen.
1 Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Dezember 1923. Bis dahin hatte der
Arbeitgeber zu seinen Lasten ein Drittel und der Versicherte zwei Drittel des
Gesamtbeitrags.
ne Entsprechend dem Grad des Seemanns (im allgemeinen übereinstimmend
mit der Unterscheidung zwischen Bordffizieren und Nichtoffizieren),