Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 569 
versicherten. Kassen. einen Beitrag zur Deckung ihres Abganges, 
sofern. er 10 v.H. der Jahresbeiträge übersteigt, sowie die Zu- 
schüsse des Kantons zur Versicherung der Hilfsbedürftigen, zur 
Zwangsversicherung der Ehefrauen und Kinder, zu den Still- 
prämien. Somit handelt es sich nur insoweit um Rückversicherung 
als Beiträge zur Deckung eines Abganges gewährt werden, der 
einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Einnahmen der 
Versicherungskasse überschreitet. Im übrigen bildet die Rück- 
versicherung nur ein Bindeglied zwischen dem Kanton und den 
Versicherungskassen (Leistung. der Kantonalbeihilfen). 
Im Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken ist nach dem 
Gesetz Nr. 29 /506 vom 15. Januar 1924 eine Reihe über- und unter- 
geordneter Fonds vorhanden (Fonds der Versicherungskassen, 
Bezirksfonds, Fonds der föderierten Republiken, Bundesfonds). 
Obwohl diese Fonds keine Rückversicherungskassen im eigentlichen 
Sinne sind, so dienen sie doch im Bedarfsfalle dazu, zum mindesten 
einen Teil des Defizits der nachgeordneten Stellen zu decken. 
So können die Bezirksfonds, die hauptsächlich aus den Überschüs- 
sen. der Versicherungskassen, den Einnahmen aus Strafgeldern, 
Zinsen usw. gebildet werden, ihre Mittel zur Unterstützung der 
mit Verlust arbeitenden. Kassen verwenden, indem sie ihnen 
entweder Beihilfen gewähren oder Einnahmenüberschüsse aus 
anderen Kassen zuweisen. In der gleichen Weise kann die Zentral- 
direktion. der sozialen Versicherung im Bedarfsfall den Bundes- 
fonds zur Unterstützung des Bezirksfonds verwenden. 
GARANTIEN ZWEITER ÖRDNUNG 
Die staatliche Garantie ist nur in Frankreich für die Versicherung 
der Seeleute vorgesehen. Falls weder die normalen. oder ausser- 
ordentlichen Einnahmen eines Jahres, noch eine starke Inanspruch- 
nahme des Reservefonds ausreichen, um die Jahresausgaben zu 
decken, soll der Staat die zur Deckung des Abganges erforderlichen 
Mittel aufbringen. Diese Beihilfe trägt an sich den Charakter 
eines zinsfreien Darlehens ; die Rückzahlung ist jedoch an das 
Vorhandensein späterer Einnahmeüberschüsse gebunden, und die 
Beihilfe wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob und wie die Rück- 
zahlung sichergestellt ist. 
, Ein Rückgriff auf dritte Personen -— öffentliche oder private — 
ist gesetzlich in Deutschland, ebenso in Frankreich (für Elsass- 
Lothringen) und in Luxemburg vorgesehen. So muss in Deutsch- 
land (ebenso in Elsass-Lothringen) der Gemeindeverband, falls
	        
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