EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 569
versicherten. Kassen. einen Beitrag zur Deckung ihres Abganges,
sofern. er 10 v.H. der Jahresbeiträge übersteigt, sowie die Zu-
schüsse des Kantons zur Versicherung der Hilfsbedürftigen, zur
Zwangsversicherung der Ehefrauen und Kinder, zu den Still-
prämien. Somit handelt es sich nur insoweit um Rückversicherung
als Beiträge zur Deckung eines Abganges gewährt werden, der
einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Einnahmen der
Versicherungskasse überschreitet. Im übrigen bildet die Rück-
versicherung nur ein Bindeglied zwischen dem Kanton und den
Versicherungskassen (Leistung. der Kantonalbeihilfen).
Im Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken ist nach dem
Gesetz Nr. 29 /506 vom 15. Januar 1924 eine Reihe über- und unter-
geordneter Fonds vorhanden (Fonds der Versicherungskassen,
Bezirksfonds, Fonds der föderierten Republiken, Bundesfonds).
Obwohl diese Fonds keine Rückversicherungskassen im eigentlichen
Sinne sind, so dienen sie doch im Bedarfsfalle dazu, zum mindesten
einen Teil des Defizits der nachgeordneten Stellen zu decken.
So können die Bezirksfonds, die hauptsächlich aus den Überschüs-
sen. der Versicherungskassen, den Einnahmen aus Strafgeldern,
Zinsen usw. gebildet werden, ihre Mittel zur Unterstützung der
mit Verlust arbeitenden. Kassen verwenden, indem sie ihnen
entweder Beihilfen gewähren oder Einnahmenüberschüsse aus
anderen Kassen zuweisen. In der gleichen Weise kann die Zentral-
direktion. der sozialen Versicherung im Bedarfsfall den Bundes-
fonds zur Unterstützung des Bezirksfonds verwenden.
GARANTIEN ZWEITER ÖRDNUNG
Die staatliche Garantie ist nur in Frankreich für die Versicherung
der Seeleute vorgesehen. Falls weder die normalen. oder ausser-
ordentlichen Einnahmen eines Jahres, noch eine starke Inanspruch-
nahme des Reservefonds ausreichen, um die Jahresausgaben zu
decken, soll der Staat die zur Deckung des Abganges erforderlichen
Mittel aufbringen. Diese Beihilfe trägt an sich den Charakter
eines zinsfreien Darlehens ; die Rückzahlung ist jedoch an das
Vorhandensein späterer Einnahmeüberschüsse gebunden, und die
Beihilfe wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob und wie die Rück-
zahlung sichergestellt ist.
, Ein Rückgriff auf dritte Personen -— öffentliche oder private —
ist gesetzlich in Deutschland, ebenso in Frankreich (für Elsass-
Lothringen) und in Luxemburg vorgesehen. So muss in Deutsch-
land (ebenso in Elsass-Lothringen) der Gemeindeverband, falls