Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL

AUNDERTSATZ DER MITGLIEDERZAHL DER VERSCHIEDENEN KASSENARTEN

Jahr

Von 100 Versicherten waren Mitglieder der
Betriebskassen | Genossenschafts- | Vereinskassen

Bezirkskassen

‚919
1920
1921
1922
1923
L924
[925

35,8
35,9
40,1
46,3
45,9
45
JE

6,3
4,4
2,9
3,6
3,2
2,9
FR

19,1 38,7
20,4 39,2
18,8 88,1
16,9 33,1
18,9 31,9
20,7 | 31,3
91... 30.5

Diese Tabellen lassen die wachsende Bedeutung der Bezirkskrankenkassen
arkennen. Die absolute und verhältnismässige Verminderung des Mitgliederbestandes
 der Betriebskrankenkassen ist ebenfalls ersichtlich; ferner zeigt
sich eine leichte Zunahme der Mitgliederzahl bei den Genossenschaftskrankenkassen,
 während die Vereinskrankenkassen eine erhebliche Zunahme
der durchschnittlichen Mitgliederzahl zu verzeichnen haben. Die Vereinskassen
 spielen in Österreich eine andere Rolle als die Ersatzkassen in Deutschland.
 Der Mitgliederbestand der Bezirkskassen verhält sich in Österreich
zu jenem der Vereinskassen wie 100 zu 67, wogegen das Verhältnis zwischen
Gebietskrankenkassen und Ersatzkrankenkassen in Deutschland sich wie
100 zu 8 stellt. In Deutschland umfassen die Gebietskrankenkassen etwa
drei Viertel der Versicherten, wogegen die österreichischen Bezirkskrankenkassen
 bisher kaum die Hälfte der Versicherten umfasst haben,

POLEN

Die Organisation der Krankenversicherung beruht, mit Ausnahme von
Polnisch-Oberschlesien, auf territorialer Grundlage. Das Gesetz vom
19. Mai 1920 ordnet die Errichtung einer Krankenkasse in jedem Distrikt
und in jeder Stadt von mehr als 50.000 Einwohnern an. Für die Arbeitnehmer
 der Staatsbahnen bestehen jedoch, wegen der besonderen Natur
ihrer Tätigkeit, eigene Eisenbahnerkassen.,
Nach dem polnischen. Gesetz gehört jeder Versicherungspflichtige derjenigen
 bezirklichen Krankenkasse an, in deren Zuständigkeitsbereich sein
Arbeitsplatz liegt (Art. 5) 1. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Krankenkasse
vefreit nicht vom Beitrittszwang zur bezirklichen Krankenkasse (Art. 5, 2).
Vor der Errichtung des polnischen Staates wurden im früheren
Galizien (ehemals österreichisches Gebiet) 189 Krankenkassen der verschiedenen
 Typen mit 185.253 Mitgliedern gezählt. Im früher preussischen
Gebiet gab es am 1. Januar 1913 ungefähr 250.000 Versicherte, die sich
auf einige hundert Krankenkassen der verschiedenen Typen verteilten,
Im ehemals russischen Gebiet dagegen gab es keinerlei Krankenversicherung,
Diese Verschiedenheit zwischen den drei Teilen Polens nötigten den

1 Als Arbeitsplatz betrachtet das Gesetz den Ort, an dem der Versicherungspflichtige
 in der Regel arbeitet. Der Arbeitsplatz ändert sich nicht, wenn der
Versicherungspflichtige ihn vorübergehend verlässt und auf Anordnung seines
Arbeitgebers Arbeiten von kurzer Dauer ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches
der Kasse verrichtet. Für Versicherungspflichtige ohne festen Arbeitsort gilt
als ‚Arbeitsplatz‘ der Sitz des sie beschäftigenden Betriebes. Für Versicherungspflichtige,
 die im Dienste eines Unternehmens nacheinander in verschiedenen
Gemeinden Aufenthalt nehmen müssen, gilt der Sitz der Hauptverwaltung als
Arbeitsplatz (Art. 9).
            
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