Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 
POLEN 
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Die Errichtung der Bezirkskassen erfolgt durch den Minister für Arbeit 
ınd Sozialhilfe, dem der Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1920 über- 
ragen worden ist (Art. 102). 
Nach dem Gesetz ist in jedem Bezirk und in jeder Stadt mit über 50.000 
Einwohnern eine Bezirkskrankenkasse zu errichten (Art. 1). Der Minister 
für Arbeit und Sozialhilfe bestimmt die Reihenfolge für die Errichtung der 
Kassen im Staatsgebiet (Art. 104 b). Die bestehenden bezirklichen und 
zemeindlichen Krankenkassen haben ihre Satzungen mit dem Gesetz in 
Einklang zu bringen (Art, 103, 2). Die nach der Reichsversicherungsordnung 
von 1911 errichteten Krankenkassen wurden nur in Polnisch-Ober- 
schlesien. beibehalten. 8 
Die beruflichen Kassen der Staatseisenbahner werden ebenfalls von 
Amts wegen ins Leben gerufen. 
Die polnischen Versicherungsträger haben Rechtspersönlichkeit. Sie 
können Rechte erwerben, Verpflichtungen übernehmen und vor Gericht 
auftreten (Art. 2). 
Die Kassen werden von einer Delegiertenversammlung, einem Vorstand 
und einem Prüfungsausschuss geführt. Sie müssen zur Beilegung der etwa 
zwischen den Versicherten und der Kasse sich ergebenden Streitigkeiten 
einen Schiedsausschuss und zur Regelung der Beziehungen zwischen ihnen 
and den Ärzten einen Vermittlungsausschuss einsetzen. 
a) Die Delegiertenversammlung 
Diese Versammlung besteht aus Delegierten, welche auf 3 Jahre gewählt 
sind. Die Versicherten stellen zwei Drittel und die Arbeitgeber ein Drittel 
der Delegierten. Die Wahlen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdelegierten 
arfolgen getrennt in direktem und geheimem Wahlgange nach den Grund- 
3ätzen. der Verhältniswahl. Wahlberechtigt sind die über 20 Jahre alten 
Arbeitgeber und Versicherten beiderlei Geschlechts. Wählbar sind nur 
Wahlberechtigte polnischer Staatsangehörigkeit. Die Versicherten können 
ihre Vertreter nur aus den eigenen Reihen wählen. Die Zahl der Dele- 
gierten darf 90 nicht übersteigen. Die Wahlen erfolgen nach der Anweisung 
vom 21. März 1921, die am 28. Dezember 1923 abgeändert wurde. Das 
Stimmrecht des Arbeitgebers richtet sich nach der Zahl der von ihm beschäf- 
tigten Versicherten, er kann aber höchstens 30 Stimmen haben. 
Die Delegiertenversammlung ist wenigstens einmal im Jahre einzube- 
rufen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Delegierten 
anwesend ist. Ihre Aufgaben sind namentlich : 
1. Wahl des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Schiedsaus- 
schusses ; 
2. Prüfung und Billigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrech- 
aungen und der Bilanz ; N . 
3. Abschluss von Verträgen und Übereinkommen mit anderen Kassen ; 
4. Vornahme von Satzungsänderungen mit Zustimmung des Versiche- 
vungsamtes ; 
5. Beschlussfassung über’ alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Ange- 
legenheiten, insbesondere über die etwaige Errichtung von Spitälern und 
Genesungsheimen, Erwerb und Veräusserung von Grundstücken. 
Die Delegiertenversammlung beschliesst mit einfacher Stimmenmehr- 
heit. Für Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen zum Zwecke 
der Gewährung von Mehrleistungen bedarf es der Zweidrittel-Mehrheit 
(Art. 62, 63, 65—67). 
b) Der Vorstand 
Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er besteht aus mindestens 
9 und aus höchstens 18 Mitgliedern. Diese werden von der Delegierten- 
versammlung gewählt, und zwar wählen die Arbeitgeberdelegierten ein
	        
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