Object: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 715 
AUF 100 KRONEN REINEINNAHME ENTFALLENDE VERWALTUNGSKOSTEN 
(in Kronen) 
Tahr 
313 
214 
919 
920 
921 
922 
923 
1924 
Sämtliche 
Kassen 
Bezirks- 
kranken- 
kassen 
15,4 18,7 
18,1 21,9 
13,9 14,7 
11,2 111 
12 13 
15,5 16,7 
8,1 | 9,3 
3 65 
Botriebs- 
kranken- 
kassen 
0,1 
0,1 
J 
) 
Vereins- 
xranken- 
kassen 
15,4 
‚5,2 
23,2 
1 8,4 
‚8 
4 
Yranz- 
Joseph- 
Spitalikasse 
10,3 
19,1 
9,8 
15,4 
6,7 
4.6 
Vor dem Kriege waren die Verwaltungskosten bei allen Kassen mit 
Ausnahme der Betriebskrankenkassen verhältnismässig hoch, und zwar 
waren sie am höchsten bei den Bezirkskrankenkassen. Während der 
Inflationszeit gingen die Verwaltungskosten bei den Bezirkskrankenkassen 
stark zurück. 1923 und 1924 war der Anteil der Verwaltungskosten an 
der Reineinnahme bei allen Kassenarten niedriger als vor dem Kriege. 
In den Jahren 1923 und 1924 verwandten die Vereinskassen 14,3 bzw. 
9 v.H. ihrer Reineinnahmen zur Deckung. des Verwaltungsbedarfs, 
während die entsprechenden Ziffern bei den Bezirkskassen9, 3 bzw. 6,5 v. H., 
bei der Kasse des Franz Joseph Spitals 6,7 bzw. 4,6 v.H. betrugen. 
Der starke Rückgang der Verwaltungskosten dürfte sich daraus erklären, 
dass die Gehälter des Kassenpersonals verhältnismässig spät aufgewertet 
worden sind. 
S 5. — Verbände der Versicherungsträger. 
Zweck der Verbände 
Wo eine grosse Zahl von Versicherungsträgern vorhanden. ist, 
da gestaltet sich die Lösung gewisser Aufgaben mitunter sehr 
schwierig. Ihre Lösung setzt nämlich vielfach Aufwendungen 
voraus, die der einzelne Versicherungsträger nicht zu leisten vermag. 
Aus diesem Grunde sehen manche Gesetze die Errichtung von 
Kassenverbänden vor, durch welche mehrere Versicherungs- 
träger zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zusammengefasst 
werden. 
Derartige Verbände sind in Staaten mit zentralen Versicherungs- 
trägern, wo die einzelnen Kassen nur als Örtliche Unterstellen 
wirken, nicht unbedingt notwendig. Die zentralen Versicherungs- 
träger können bis zu einem gewissen Grade den Aufgaben der 
Kassenverbände selbst gerecht werden, so dass solche Verbände 
kein Betätigungsfeld finden würden. Dies ist zum Beispiel in 
der deutschen Knappschaftsversicherung und der belgischen
	        
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