II. Zivilrecht.
VBornahme von Brozeßhandlungen mit zivilrechtlicher Wirkung.
858. Rechtshandlungen sind endlich alle Prozeßtätigkeiten mit zivilrechtlicher Wirkung,
die sich in den Formen des Prozesses bewegen und zu Teilen desselben werden. Der—
artige zivilistische Rechtshandlungen können, sofern sie in einer ankunftsbedürftigen Er—
klärung bestehen, ebensogut im Zivilprozeß erfolgen als außerhalb. Im ersten Fall sind
sie Teile des Zivilprozesses und hängen sie mit dem Zivilprozeß zusammen; sie stehen und
fallen mit dem Zivilprozeß, tragen alle Schicksale zivilprozessualischer Handlungen. Von diesen
Rechtshandlungen kommt in Betracht 1. das Vorbringen einer zivilrechtlichen Einrede;
diese ist eine zivilistische Befugnis, trotz bestehenden Anspruchs die Erfüllung zu verweigerna.
Diese Befugnis kann außergerichtlich geltend gemacht werden und hat dann die verschiedensten
Wirkungen; z. B. daß die sonst etwa zulässigen Selbsthilfetätigkeiten des Klägers unzulässig
werden. Im übrigen unterscheidet sie sich dadurch von der Anfechtung, daß sie das Recht
nicht zerstört: trotz hundertfacher Geltendmachung der Einrede bleibt das Recht in volleim
Bestand, und darin liegt gerade das Wesen des Instituts: es soll stets die Möglichkeit
gegeben werden, über die Einrede durch Verzicht zur Tagesordnung überzugehen und das
Recht in seiner vollen Wirksamkeit sich entfalten zu lassen. Einen besonderen Charakter
aber nimmt diefse Einredegeltendmachung durch Erfüllungsverweigerung im Prozeß an;
denn im Prozeß führt sie zur Abweisung der Klage: wenn das Gericht annimmt, daß
der Beklagte mit der erfolgten Zahlungsweigerung recht habe, so kann es ihn nicht,
auch nicht bedingt, verurteilen; durch ein klageabweisendes Urteil wird daher der Anspruch
erledigt und für immer?. Hier hat also die Zahlungsweigerung im Prozeß eine Be—
deutung, welche sie außerprozessualisch niemals hätte, und darum ist die prozessuale
Erklärung etwas Eigentümliches, in keiner anderen Weise Ersetzbares. Dieser Eigenschaft
der Einrede ist es völlig entsprechend, daß der Beklagte jederzeit im Prozeß die Zahlungs-
weigerung aufgeben und die Einrede fallen lassen kann.
Die Prozeßtätigkeit kann auch die Form abgeben, in welcher zwei andere zivilistische
Tätigkeiten vollzogen werden können. So 2. die Anfechtung; sie hat die Bedeutung,
ein Recht, welches zwischen Sein und Nichtsein schwebt, zum Nichtsein zu bringen, in
der Art, daß das Recht von Anfang an nichtig gewesen ist: die Alternative entscheidet sich
dann nach dieser Seite. Hat die Anfechtung vor dem Prozeß stattgefunden, so ist etwas
Rechtsnichtiges vorhanden, und dieser Umstand muß selbstverständlich vom Richter ebenso
herücksichtigt werden wie irgend eine andere für den Bestand erhebliche Tatsache: dann
ist eine Anfechtung nicht mehr erforderlich, ja, nicht mehr möglich. Erfolgt sie aber durch
Klage, so ist dies eine besondere Rechtshandlung, die den Regeln einer sonstigen Klage
entspricht, in deren Formen sie gekleidet ist; sie kann daher wie eine jede Klage zurüc—
genommen werden, vgl. 88 1341, 1596, 2848 B. G. B. Eine Anfechtung durch Einrede
ist allerdings nicht statthaftäꝛ. So 3. die Aufrechnung; die Aufrechnung kann außer—
halb des Prozesses erfolgen und zerstört dann das Schuldverhältnis in der Art, daß der
Richter, wenn nachträglich der Anspruch geltend gemacht wird, das Aufhören des Schuld—
verhältnisses ebenso berücksichtigen muß, wie etwa eine Zerstörung durch Zahlung oder
eine andere anspruchbeendende Tätigkeit, und es ist der Loyalität des Klägers añheim—
gegeben, in solchen Fällen keine Klage zu erheben. Es ist hier aber auch möglich, daß
die Aufrechnung im Prozeß erfolgt; dann tritt die Aufrechnungswirkung erst im Prozeß
ein; vorher besteht nur die Aufrechnungsmöglichkeit: solche hat weder der Richter zu be—
rücksichtigen, noch braucht der Gegner sich an sie zu kehren; hier bewirkt also die prozessuale
Daß diese Einrede von der anspruchbeendenden, und anspruchhindernden Zatsache iun obigen
Sinne üti unterscheiden ist. persteht sich von selbst. Doch bestand hier bis vor kurzem,eine
Frohze Verwirrung. Früher unterschied man éxceptiones juris und oxceptiones tacti; —A
Zumma in Got. ven b n except.: exceptio quandoqus ponitur large. ... pro òomni detfon
sione, quae reo compeèétit, etiamsi nulla actori compeétat actio, et tùnc quidam vocant éam
e ti facti ... f
J— Fullen des g 274. 322 B.G. B. nur eine scheinbare Ausnahme besteht, bedarf
leiner Ausführung
s Val. Z. f. Z.P. XIX S. 295. 32 f.