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sin Zoll eingehoben, wobei berücksichtigt wird, wieviel
e Muͤtter gemeldet und vom Zollamte beim Austritt
erkt wurden. Die Jungtiere, werden auch daun zoll⸗
Zhefertigt, wenn sie in das Zollgebiet ohne Mütter ein—
werden, sofern die Partei nachweist, daß sie von dem
ustritte angemeldeten und vorgemerkten Vieh stammen.
Das Fleisch von Tieren, die im Zollauslande einen
erlitten haben und geschlachtet wurden, kann zollfrei
tigt werden, wenn die Partei zugleich auch die Haut
s und eine Bestätigung der ausländischen Ortsbehörde
Nen Unfall oder die Notschlachtung des Tieres vorlegt.
e Von dem zur Weide oder zur Arbeit im Inlande
thrten Vieh ist der Zoll nach dem am Vormerktage gel⸗
Ausmaßeé zu entrichten, wenn es nicht ins Ausland
ebracht wird. en ist der Zoll von solchem Vieh
ichten, das im Zollgebiete umkommt, wenn das Fleisch
llgebiete verwerlet oder zu Geld gemacht wird.
. Behufs zollfreier Abschreibung des während der
seit oder bei der Arbeit im Inlande umgekommenen
muß die Partei den Vorfall innerhalb drei Tagen
ich der nächsten Finanzwachabteilung oder dem Gefälls—
laͤmte melden, damit dieses an Ört und Stelle die
teit der Meldung feststelle und auf ihrer Rückseite be⸗
daß das Fleisch des umgekommenen Viehes nicht im
biete verbraucht oder zu Geld gemacht wurde. Diese
gte Anmeldung hat die Partei dem Zollamte zwecks
eibung der fehlenden Stücke zu übergeben. Bestätigt
datlicher Tierarzt, daß das ausländische Vieh infolge
Viehseuche umgekommen ist und dos Fleisch desselben
im Inlande verbraucht oder zu Geld gemacht wurde, so
it die Finanzwachabteilung oder das Gefällskontrollamt
Umstaͤnd nicht zu erheben und stellt dann eine Bestäti—
aus, auf Grund deren das Zollamt die umgekommenen
ohne Zolleinhebung abschreibt.
) Das Erträgnis, das das Vieh auf dem inländischen
Plahe abwirft) sowie die Jungtiere, die dortselbst hin—
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