Full text: Das Zollgesetz vom 14. Juli 1927, Slg Nr. 114, samt Durchführungsverordnung

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sin Zoll eingehoben, wobei berücksichtigt wird, wieviel 
e Muͤtter gemeldet und vom Zollamte beim Austritt 
erkt wurden. Die Jungtiere, werden auch daun zoll⸗ 
Zhefertigt, wenn sie in das Zollgebiet ohne Mütter ein— 
werden, sofern die Partei nachweist, daß sie von dem 
ustritte angemeldeten und vorgemerkten Vieh stammen. 
Das Fleisch von Tieren, die im Zollauslande einen 
erlitten haben und geschlachtet wurden, kann zollfrei 
tigt werden, wenn die Partei zugleich auch die Haut 
s und eine Bestätigung der ausländischen Ortsbehörde 
Nen Unfall oder die Notschlachtung des Tieres vorlegt. 
e Von dem zur Weide oder zur Arbeit im Inlande 
thrten Vieh ist der Zoll nach dem am Vormerktage gel⸗ 
Ausmaßeé zu entrichten, wenn es nicht ins Ausland 
ebracht wird. en ist der Zoll von solchem Vieh 
ichten, das im Zollgebiete umkommt, wenn das Fleisch 
llgebiete verwerlet oder zu Geld gemacht wird. 
. Behufs zollfreier Abschreibung des während der 
seit oder bei der Arbeit im Inlande umgekommenen 
muß die Partei den Vorfall innerhalb drei Tagen 
ich der nächsten Finanzwachabteilung oder dem Gefälls— 
laͤmte melden, damit dieses an Ört und Stelle die 
teit der Meldung feststelle und auf ihrer Rückseite be⸗ 
daß das Fleisch des umgekommenen Viehes nicht im 
biete verbraucht oder zu Geld gemacht wurde. Diese 
gte Anmeldung hat die Partei dem Zollamte zwecks 
eibung der fehlenden Stücke zu übergeben. Bestätigt 
datlicher Tierarzt, daß das ausländische Vieh infolge 
Viehseuche umgekommen ist und dos Fleisch desselben 
im Inlande verbraucht oder zu Geld gemacht wurde, so 
it die Finanzwachabteilung oder das Gefällskontrollamt 
Umstaͤnd nicht zu erheben und stellt dann eine Bestäti— 
aus, auf Grund deren das Zollamt die umgekommenen 
ohne Zolleinhebung abschreibt. 
) Das Erträgnis, das das Vieh auf dem inländischen 
Plahe abwirft) sowie die Jungtiere, die dortselbst hin— 
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