Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

sein. Dieser Erlaß bestimmt: „In letzter Zeit ereignen sich häufig 
Fälle, daß die Betriebsleitungen die Arbeiterschaft in größerer Zahl 
entlassen bzw. aus der Arbeit aussetzen, ohne daß sie im voraus die 
zuständigen Arbeitsvermittlungsstellen und Faochrganisationen ver— 
ständigen. Hierdurch kommt es, daß sich die Arbeiterschaft unerwar— 
teterweise in großer Zahl bei den öffentlichen Arbeitsvermittlungs— 
stellen und Gewerkschaften zum Zwecke der Geltendmachung des Nn— 
spruches auf die Unterstützung in der Arbeitslosigkeit zuzüglich des 
Staatsbeitrages nach dem Gesetze Eslg. Nr. 267/1981 meldet und daß 
diese Einrichtungen beim besten VBulen die hiedurch entstandenen 
außerordentlichen Arbeiten (Ausfüllung und Bestätigung der Druck 
sorten) nicht so bewältigen können, wie dies im Interesse der beschäf— 
tigungslosen Arbeiterschaft erwünscht ist. 
Das Ministerium für soziale Fürsorge weist daher die politi⸗— 
schen Bezirksbehörden J. Instanz an, durch öffentliche Kundmachungen 
die Arbeitgeber aufzuforderu, daß sie jede Entlassung bzw. Aussetzung 
der Arbeiterschaft aus der Arbeit in der Zahl von 80 Personen oder 
mehr, mindeftens 8 Tage zuvor der zuständigen öffentlichen Arbeits— 
vermittlungsstelle und der in Betracht kommenden örtlichen Gruppe 
der Gewerkschaft zum Zwecke vorheriger Vorbereitungen und Aus 
füllung der vorgeschriebenen Drucksorten anmelden, 
Zugleich fordert das Ministerium für soziale Fürsorge die 
polit. Bezirksbehörden J. Instanz auf, daß sie in jenen Fällen, in 
denen sie die Einschränkung bzw. Unterbrechung des Betriebes für 
wirtschaftlich unbegründet halten, durch geeignete Interventionen, 
gegebenen Falles unter Mitwirkung ver Gewerbeinspektoren ver— 
suchen, darguf hinzuwirken, daß der Betrieb, soweit dies möglich ist, 
im, gegenwärtigen Umfange aufrecht erhalten werde.“ Durch diesen 
Erlaß soll der zur Entkassung kommenden Arbeiterschaft die Geltend— 
machung des Anspruches auf die Arbeitslosenunterstützung erleichter! 
werden. 
Der Inhalt des Arbeitsvertrages ist grundsätz— 
lich der freien vertraglichen Vereinbarung überlassen, welche allerdings 
durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen ziemlich weitgehend einge. 
schränkt ist. Der 8 879 des a. b. G. erklart einen Vertrag für nichtig, 
„der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten' Sitten ber 
stößt“. Diese Bestimmung gilt auch hier. Beschränkungen bestehen 
serner in Vorschriften über den Arbeiterschuß, in den Kollettine, 
trägen, welche zu Ungunsten der Arbeitnehmer nicht abänderbar sind, 
in der Arbeitsordnung, in behördlichen Vorschriften, welche anläßlich 
der Genehmigung einer Betriebsanlage, wovon bereits früher die 
Rede war, erlassen wurden. Ein unvollständiger Arbeitsvertrag kann 
durch die Parteien ergänzt werden, ist dies uicht geschehen, dann er— 
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