Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Patentrechtes S. 66) und Osterrieth (Reue Zeitschrift für Arbeits— 
recht 1923) und kommt zu den gleichen Ergebnifsen, wie die früher 
genannte Arbeit im Reichsarbeitsblatte. 
Nach der Rechtslage in unserer Republik müssen wir bezüglich 
des Rechtsverhältnifses des Angestellten zu der von ihm gemachten 
Erfindung unterscheiden zwischen patentfähigen und dutch ein Palent 
geschützten Erfindungen einerseits und den nicht patentfähigen be— 
ziehungsweise durch ein Patent nicht geschützten Erfindungen. Be— 
züglich der nicht patentfähigen und durch ein Patent nicht geschützten 
Erfindungen bestehen derzeit keine gesetzlichen Vorschriften, solche 
werden fuͤr die Novellierung des Handlungsgehilfengefeßes in Aus— 
sicht genommen. Ganz anders verhält es sich bezüghich der pateut— 
fähigen und durch ein Patent geschützten Erfindungen. Maßgebend 
sind hier die Bestimmungen des Patentgesetzes vom 11. Jänner 1897, 
R.G.Bl. Nr. 80, und dessen Novellen vom 290. Dezember 1908, 
R.G.Bl. Nr. 268, Gesetz vom 27. Mai 1919, Slg. Nr. 805 und Ge— 
setz vom 30. Juni 1922, Slg. Nr. 252. Eine überfichtliche Darstellung 
dieser Bestimmungen findet sich in dem Sammelwerke Das Recht 
des Gewerbetreibenden und Kaufmannes in der cechoslovakischen 
Republik“. (Verlag Hubert Korkisch, Prag II., Tylovo nam. 2 1987, 
„Der gewerbliche Rechtsschutz“, Seite 283 262.) Nach dem Patent— 
gesetze stehen unter dessen Schutze neue Erfindungen, welche eine ge— 
werbliche Anwendung zulassen; fůr diese werden auf Ansuchen Patente 
erteilt. Voraussetzungen der Erteilung eines Patentes sich also, 1. daß 
tatsächlich eine Erfindung vorliegt; 2. daß diese Erfindung neu ist; 
3. daß diese neue Erfindung gewerbliche Anwendung zuläßt (das 
Patentgesetz nennt ausdrücklich Erfindungen, für welche Patente nicht 
erteilt werden, die also vom Patentschutze grundsätzlich ausgeschlossen 
sind. Unser Patentgesetz steht auf dem Urheberprinzipe, daher hat 
nach demselben auf Erteilung eines Patentes nur der Urheber einer 
Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweise 
des Gegenteiles wird der erste Anmelder als Urheber der Erfindung 
angesehen; jeder kann daher im eigenen Namen oder im Namen einer 
Firma auf die Erteilung eines Patentes Anspruch machen. Für 
unsere Frage ist von besonderer Wichtigkeit die Bestimmung des 85, 
Absatz 3, des Gesetzes, welche lautet: Arbeiter, Angestellte, Staats⸗ 
bedienstete gelten als die Urheber der von ihnen im Vienste gemachten 
Erfindungen, wenn nicht durch Vertrag oder Dienstvorschriften etbas 
anderes bestimmt wurde.“ Sehr wichtig ist ferner 85, Absatz 4, er 
lautet: „Vertrags- oder Dienstbestimmungen, durch welche einem in 
einem Gewerbeunternehmen Angestellten oͤder Bedienstelen der ange⸗ 
messene Nutzen aus den von ihm im Dienste gemachten Erfindungen 
entzogen werden soll, haben keine rechtliche Wirkung.“ Hier ist aller 
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