Patentrechtes S. 66) und Osterrieth (Reue Zeitschrift für Arbeits—
recht 1923) und kommt zu den gleichen Ergebnifsen, wie die früher
genannte Arbeit im Reichsarbeitsblatte.
Nach der Rechtslage in unserer Republik müssen wir bezüglich
des Rechtsverhältnifses des Angestellten zu der von ihm gemachten
Erfindung unterscheiden zwischen patentfähigen und dutch ein Palent
geschützten Erfindungen einerseits und den nicht patentfähigen be—
ziehungsweise durch ein Patent nicht geschützten Erfindungen. Be—
züglich der nicht patentfähigen und durch ein Patent nicht geschützten
Erfindungen bestehen derzeit keine gesetzlichen Vorschriften, solche
werden fuͤr die Novellierung des Handlungsgehilfengefeßes in Aus—
sicht genommen. Ganz anders verhält es sich bezüghich der pateut—
fähigen und durch ein Patent geschützten Erfindungen. Maßgebend
sind hier die Bestimmungen des Patentgesetzes vom 11. Jänner 1897,
R.G.Bl. Nr. 80, und dessen Novellen vom 290. Dezember 1908,
R.G.Bl. Nr. 268, Gesetz vom 27. Mai 1919, Slg. Nr. 805 und Ge—
setz vom 30. Juni 1922, Slg. Nr. 252. Eine überfichtliche Darstellung
dieser Bestimmungen findet sich in dem Sammelwerke Das Recht
des Gewerbetreibenden und Kaufmannes in der cechoslovakischen
Republik“. (Verlag Hubert Korkisch, Prag II., Tylovo nam. 2 1987,
„Der gewerbliche Rechtsschutz“, Seite 283 262.) Nach dem Patent—
gesetze stehen unter dessen Schutze neue Erfindungen, welche eine ge—
werbliche Anwendung zulassen; fůr diese werden auf Ansuchen Patente
erteilt. Voraussetzungen der Erteilung eines Patentes sich also, 1. daß
tatsächlich eine Erfindung vorliegt; 2. daß diese Erfindung neu ist;
3. daß diese neue Erfindung gewerbliche Anwendung zuläßt (das
Patentgesetz nennt ausdrücklich Erfindungen, für welche Patente nicht
erteilt werden, die also vom Patentschutze grundsätzlich ausgeschlossen
sind. Unser Patentgesetz steht auf dem Urheberprinzipe, daher hat
nach demselben auf Erteilung eines Patentes nur der Urheber einer
Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweise
des Gegenteiles wird der erste Anmelder als Urheber der Erfindung
angesehen; jeder kann daher im eigenen Namen oder im Namen einer
Firma auf die Erteilung eines Patentes Anspruch machen. Für
unsere Frage ist von besonderer Wichtigkeit die Bestimmung des 85,
Absatz 3, des Gesetzes, welche lautet: Arbeiter, Angestellte, Staats⸗
bedienstete gelten als die Urheber der von ihnen im Vienste gemachten
Erfindungen, wenn nicht durch Vertrag oder Dienstvorschriften etbas
anderes bestimmt wurde.“ Sehr wichtig ist ferner 85, Absatz 4, er
lautet: „Vertrags- oder Dienstbestimmungen, durch welche einem in
einem Gewerbeunternehmen Angestellten oͤder Bedienstelen der ange⸗
messene Nutzen aus den von ihm im Dienste gemachten Erfindungen
entzogen werden soll, haben keine rechtliche Wirkung.“ Hier ist aller
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