Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz wegen Nicht—
erfüllung des Vertrages verlangen kann; diese Bestimmung findet
aber nur dann Anwendung, wenn nicht gesetzliche Sonderbestimmun—
gen etwas anderes vorschreiben. Solche Sonderbestimmungen sind
erflossen in der G.O., in dem H. G.G. Güterbeamtengesetze u. a.
Es wird daher bei Nichterfüllung der Verpflichtung, die Arbeit zu
leisten, seitens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nur das Recht
auf Schadenersatz übrig bleiben.
Das Arbeitsverhältnis ist auch ein Treuber—
hältnis. Der 876 der Gewerbeordnung, welcher die „Pflichten der
Hilfsarbeiter“ umschreibt, führt darunter ausdrücklich auch an die
„Treue“. Anter „Hilfsarbeiter“ versteht die Gewerbeordnung im
8* 73 „alle Arbeitspersonen, welche bei Gewerbeunternehmungen in
regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unterschied des Alters und
Geschlechtes“. Der letzte Absatz des 8 79 sagt: „Die für höhere Dienst—
leistungen in der Regel mit Jahres- oder Monatsgehalt angestellten
Individuen, wie: Werkführer, Mechaniker, Faktoren, Buchhalter,
Kassier, Expedienten, Zeichner, Chemiker u. dal. werden unter Hilfs—
arbeiter nicht begriffen.“ (Auf diese werden meist die Bestimmungen
des Handlungsgehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910. RaVil.
Nr. 20, Anwendung finden) Der 8 76 G.O. sagt über die Pflichten
der Hilfsarbeiter folgendes: „Die Hilfsarbeiter sind verpflichtet, dem
Gewerbeinhaber Treue, Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich
anständig zu betragen, die bedungene oder ortsübliche Arbeitszeit ein—
zuhalten, die ihnen anvertrauten gewerblichen Vervichtungen nach
besten Kräften zu besorgen, über die Betriebsverhältnisse Ver—
schwiegenheit zu beobachten, sich gegen die übrigen Hilfsarbeiter und
Hausgenossen verträglich zu benehmen und d Lehrlinge sowie die
unter Aufsicht der Hilfsarbeiter arbeitenden Kinder gut zu behandeln.
Zur Leistung von häuslichen Arheiten, insoferne diese nicht zum Ge—
werbebetriebe gehören, sind die Hilfsarbeiter vorbehaltlich ander—
weitiger Vereinbarung nicht verpflichtet.“ Es wird hier des persön⸗
lichen Verhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
gedacht, das durch Aufnahme in die Hausgemeinschaft eine Verdich—
tung erfährt. Aus dem Treuverhältnisse wird sich für den Acbes
nehmer die Pflicht ergeben, in Talen und Worten alles zu vermeiden,
was dem Arbeitgeber im Betriebe oder persönlich schaden könnte. Die
auf einer höheren Stufe der unselbständigen Erwerbstätigkeit in der
Produktion ftehenden Personen, die leitenden Angestellten und die
Angestellten, welche auch persönlich dem Arbeitgeber näher stehen, wre—
den bezüglich der Treupflicht auch noch höheren Anforderungen ent—
sprechen müssen, welche auch im Handlungsgehilfengesetze im gesetz⸗
liche Konkurrenzverbote und a“der Konkurren—
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