Kenntnis erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt einem
anderen mitteilt oder in dem eigenen oder einem fremden Unterneh—
men benützt.
(0) Diese Vorschriften finden auf. die Benützung von Kennt—⸗
nissen und Fertigkeiten, die ein Bediensteter oder Lehrling im regel—
mäßigen Verlaufe seiner mit Willen des Dienstgebers in dessen Unter—
nehinen verrichteten Tätigkeit erworben hat, keine Anwendung.
(9 Wenn der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß das
Geheimnis zu Zwecken des Wettbewrebes verwendet werden kann, so
kann er auch auf Schadenersatz geklagt werden.“
Der Absatz 1 des 8 18 behandelt die Verletzung und Ausnützung
von Geschäfts- und Produktionsgeheimnissen eines als „Bediensteter
oder Lehrling“ tätigen Arbeitnehmers einer Unternehmung; der Ab⸗
satz 2 des 8 13 führt die Fälle der in Rede stehenden Verfehlung an,
die auch von zu dem betreffenden Unternehmen nicht in einem Ar—
beitsverhältnis stehenden Personen begangen, werden können; da bei
solchen eine besondere vertragliche oder moralische Verpflichtung gegen⸗
über dem Unternehmen nicht besteht, wenigstens in der Regel, werden
andere Kriterien zu finden sein, die Handlungen solcher Personen
vom Standpunkte des reellen Wettbewerbes als verwerfliche Hand—
lungen qualifizieren würden. Diese Kriterien sind in 8 18, Absatz 2.
lit. a, b, c erwähnt.
Der 8 14 (Unlauterer Wettbewerb von Hilfspersonen und dessen
Benützung durch einen Mitbewerber) hat folgenden Wortlaut:
() Ein ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen aufge⸗
nommener Bediensteter (ausgenommen Heimarbeiter), Bevollmäch—
tigter, Agent oder Reisender, der ohne Einwilligung des Unterneh⸗
mens im Wettbewerbe auch für einen anderen Mitbewerber erwerbs⸗
lätig ift, kann auf Unterlassung einer solchen Handlung geklagt werden.
(2) Wenn der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß er durch
diese Taäͤtigkeit das ünternehmen, für das er aufgenommen wurde,
schädigt, kann er auch auf Schadenersatz geklagt werden.
(8) Ebenso kann auch ein Mitbewerber, der die Dienste eines
solchen Bediensteten, Bevollmächtigten, Agenten oder Reisenden
wissentlich benutzt, auf Unterlassung geklagt werden. Wenn der Dienst—
geber wußte oder wissen mußte, daß die Person, deren Dienste er der—
art benützt hat, durch ihre unerlaubte Tätigkeit das Unternehmen, in
dessen Dienfte sie aufgenommen wurde, schädigt, kann er auch auf
Schadenersatz geklagt werden.“
Eine sehr wichtige Schutzbestimmung zu Gunsten der Arbeit—
nehmer enthäll der 8 38 durch folgenden Wortlaut:
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