„Ein Bediensteter, der sich zu Gunsten eines Unternehmens
einer nach diesem Gesetze strafbaren Handlung schuldig gemacht hat,
ist nicht strafbar, wenn bewiesen wird, daß Hm die Entlassung aus
dem Dienste oder eine empfindliche materxielle Schädigung gedroht
hätte, falls er die Handlung nicht begangen hätte.“
Der Motivenbericht zu 8 88 weist darauf hin, daß es nicht er—
forderlich ist, daß der Aufträg von dem Dienstgeber selbst erteilt
wurde, es genügt, wenn ihn eine andere Person gab, der gegenüber
der Beschuldigte zum Gehorsam im Dienste verpflichtet ist, 5B. ein
Verwalter, ein Prokurist, ein Werkmeister.
Das II. Hauptstück des Gesetzes enthält den strafrechtlichen
Schutz. In den ð8 25 bis 88 ist bezüglich der in den 882 bis 14 ge⸗
nannten Formen des unlauteren Weetbewerbes die definition der
gegenständlichen Gesetzesübertretung gegeben. Die Verfehlung gegen
8 10 (Herabsetzung), gegen 8 11 (Mißbrauch von Kennzeichen und
ãußeren Einrichtungen eines Unternehmens, gegen 8 12 (Bestechung),
gegen 8 18 (Verletzung und Ausnützung von Geschäfts. und Prp—
duktionsgeheimnissen) wird als Vergehen qualifigiect. Die! übrigen
Verfehlungen bilden „übertretungen“. In den 88 85 bis 88 ist der
Straftatbestand der einzelnen Verfehlungen gegen das Gesetz festge⸗
legt; er stimmt mit dem Ziviltatbestande überein oder ist m -
gepaßt.
Die in dem J. Abschnitte des II. Hauptstückes (88 2588) an⸗
geführten strafbaren Handlungen werden auf Privatanklage verfolgt;
das Strafverfahren steht ausschließlich den Zivilstrafgerichten zu, und
zwar wegen Vergehen den Gerichtshöfen J. Instanz wegen Über—
tretung den Bezirksgerichten, auch wenn sie durch die Presse begangen
wurden. (G384, Abs. 1.) Nach 8 37 werden die Vergehen mit Arrest
von 14 Tagen bis zu 6 Monaqaien oder mit einer Geldstrafe von 200
bis 50.000 Kaoder mit beiden Strafen bestraft; die Übertretungen
mit einer Geldstrafe von 50 bis 10.000 Kobder init Arrest (Ver⸗
schließung) von 8 Tagen bis zu einem Monate. (Die Vorschriften
über die bedingte Verurteilung gelten auch hier.) Nach 8 49 wird
durch Regierungsverordnung ein Verzeichnis der Körperschaften
herausgegeben, die über Antrag einer nach dem Gesetze zur Klage be⸗
rechtigten Person ein Vergleichsverfahren in Angelegenheiten un—
lauteren Wettbewerbes durchführen können; das Nahere hierüber he—
ftimmen die 88 49 und 50. Nach 8 40, Absaß 4, hat der vor einer
solchen Körperschaft geschlossene Vergleich hinsichtlich der Strafbarkeit
des Täters dieselbe prozessuelle Bedeutung wie die ausdrückliche Ver—
zeihung der strafbaren Handlung oder der Rücklritt von der Anklage
nach dem geltenden Straͤfrechte. — Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb trat am 28. Jänner 1928 in Kraft
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