in von ihm zu veräußernden Waren erhält, dadurch leicht geschädigt
wird, daß er zu beurteilen oft nicht in der Vage ist, ob der Peis, der
für die Waren berechnet wird, ein angemessener ist, und ferner da—
durch, daß er verkaufen muß, um seine Lebensbedürfnisse befriedigen
zu können, in einer Zwangslage ist, die ihm wirtschaftlichen Schaden
bringen kann. Die Gesetzgebung hat bereits früh gegen die Schäden
des Trucksystems angekämpft, so in England 1464, in Deutschland
beim Bergbau schon im Jahre 1548; die Schwierigkeit besteht darin,
daß der Mißbrauch bekämpft und verhindert werden muß, aber nütz⸗
liche Maßnahmen und Einrichtungen nicht überflüssig beengt oder
unmöglich gemacht werden sollen. über den Unterschied zwischen Zeit-
lohn und Stücklohn wurde bereits in einem anderen Zusammenhange
gesprochen. Unter Prämiensystem verstehen wir eine derartige Ent⸗
lohnung eines Arbeitnehmers, daß neben dem Lohne für die Er—
zielung einer höheren Qualität in den Leistungen, für die Beschleu⸗
nigung bei der Arbeit, für Ersparungen an Rohmaterial, für eine
längere Dauer des Arbeitsverhältnisses bei derselben Firma besondere
Vergütungen, Prämien, gewährt werden. Es gibt Lohnsysteme, welche
den Stand der Löhne mit dem geschäftlichen Erfolge eines Unterneh—
mens in Zusammenhang bringen und die Arbeitnehmer den Arben-—
gebern näherbringen wollen, zu diesen zählen wir die gleitende Lohn⸗
skala, das Gewinnbeteiligungssystemi Die gleitende Lohnskala
(gliding scale, basis sygtem) bringt Lohn und Preis der Produkte
in ein bestimmtes Verhältnis, es wird ein Normallohn und ein
Normalpreis des Erzeugnisses bestimmt und bei Verschiebungen des
katsächlichen Preises auch eine entsprechende Anderung des tatsäch⸗
lichen Lohnes vorgenommen. Die gleitende Lohnstkala wurde besonders
in der englischen und amerikanischen Kohlen- und Eiseninduftvie
üblich. Man spricht von gleitenden Löhnen auch dann, wenn die Lohn—
höhe zu dem Preise der wichtigsten Lebensbeduͤrfnisse in ein Verhält⸗
nis gebracht wird, so daß nach Maßgabe der amtlichen Inderziffern
eine Regulierung der Löhne erfolgt. Das Gewinnbeteiligungssyftem
GBonussystem, industrial partnership, profite Shares schema)
verschafft dem Arbeitnehmer neben dem festen Lohn noch einen An—
teil an dem geschäftlichen Erfolge des Unternehmens. In der Regel
wird der Anteil des Arbeitnehmers vom Reingewinne berechnet; bei
solchen Arbeitnehmern, deren qualifizierte Taligkeit auf den Erfolg
eines Unternehmens von Einfluß ist, war die Gewinnbeteiligung seu
langer Zeit üblich, in der Form der Tantieme. Der 814 des 3.6.6
sagt über die Gewinnbeteiligung: „Ist bedungen, daß das Entgelt
ganz oder zum Teil in einem Anteile an dem Gewinne aus allen oder
aus bestimmten Geschäften bestehen oder daß der Gewinn in anderer
Art für die Höhe des Entgeltes maßgebend sein soll, so findet mangels
Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftssahr auf
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