Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

in von ihm zu veräußernden Waren erhält, dadurch leicht geschädigt 
wird, daß er zu beurteilen oft nicht in der Vage ist, ob der Peis, der 
für die Waren berechnet wird, ein angemessener ist, und ferner da— 
durch, daß er verkaufen muß, um seine Lebensbedürfnisse befriedigen 
zu können, in einer Zwangslage ist, die ihm wirtschaftlichen Schaden 
bringen kann. Die Gesetzgebung hat bereits früh gegen die Schäden 
des Trucksystems angekämpft, so in England 1464, in Deutschland 
beim Bergbau schon im Jahre 1548; die Schwierigkeit besteht darin, 
daß der Mißbrauch bekämpft und verhindert werden muß, aber nütz⸗ 
liche Maßnahmen und Einrichtungen nicht überflüssig beengt oder 
unmöglich gemacht werden sollen. über den Unterschied zwischen Zeit- 
lohn und Stücklohn wurde bereits in einem anderen Zusammenhange 
gesprochen. Unter Prämiensystem verstehen wir eine derartige Ent⸗ 
lohnung eines Arbeitnehmers, daß neben dem Lohne für die Er— 
zielung einer höheren Qualität in den Leistungen, für die Beschleu⸗ 
nigung bei der Arbeit, für Ersparungen an Rohmaterial, für eine 
längere Dauer des Arbeitsverhältnisses bei derselben Firma besondere 
Vergütungen, Prämien, gewährt werden. Es gibt Lohnsysteme, welche 
den Stand der Löhne mit dem geschäftlichen Erfolge eines Unterneh— 
mens in Zusammenhang bringen und die Arbeitnehmer den Arben-— 
gebern näherbringen wollen, zu diesen zählen wir die gleitende Lohn⸗ 
skala, das Gewinnbeteiligungssystemi Die gleitende Lohnskala 
(gliding scale, basis sygtem) bringt Lohn und Preis der Produkte 
in ein bestimmtes Verhältnis, es wird ein Normallohn und ein 
Normalpreis des Erzeugnisses bestimmt und bei Verschiebungen des 
katsächlichen Preises auch eine entsprechende Anderung des tatsäch⸗ 
lichen Lohnes vorgenommen. Die gleitende Lohnstkala wurde besonders 
in der englischen und amerikanischen Kohlen- und Eiseninduftvie 
üblich. Man spricht von gleitenden Löhnen auch dann, wenn die Lohn— 
höhe zu dem Preise der wichtigsten Lebensbeduͤrfnisse in ein Verhält⸗ 
nis gebracht wird, so daß nach Maßgabe der amtlichen Inderziffern 
eine Regulierung der Löhne erfolgt. Das Gewinnbeteiligungssyftem 
GBonussystem, industrial partnership, profite Shares schema) 
verschafft dem Arbeitnehmer neben dem festen Lohn noch einen An— 
teil an dem geschäftlichen Erfolge des Unternehmens. In der Regel 
wird der Anteil des Arbeitnehmers vom Reingewinne berechnet; bei 
solchen Arbeitnehmern, deren qualifizierte Taligkeit auf den Erfolg 
eines Unternehmens von Einfluß ist, war die Gewinnbeteiligung seu 
langer Zeit üblich, in der Form der Tantieme. Der 814 des 3.6.6 
sagt über die Gewinnbeteiligung: „Ist bedungen, daß das Entgelt 
ganz oder zum Teil in einem Anteile an dem Gewinne aus allen oder 
aus bestimmten Geschäften bestehen oder daß der Gewinn in anderer 
Art für die Höhe des Entgeltes maßgebend sein soll, so findet mangels 
Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftssahr auf 
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