Grund der Bilanz statt. Der Dienstnehmer kann die Einsicht der
Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrech—
nung erforderlich ist. Eine Form der Gewinnbeteiligung ist die „Pro—
ision“, die bei Handlungsreisenden, aber auch bei stabilen Ver—
käufern üblich ist und welche entweder neben einem festen Gehalte
oder, ohne einen sochen, als alleinige Entlohnung gewährt wird. Das
Handlungsgehilfengesetz regelt die Provision“ in den 88 10 bis inkl.
13. Die Provision gebührt im Zweifel auch für solche Geschäfte dem
Arbeitnehmer, „die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während
der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder
bvon ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustandegekom—
men sind.“ — „Die Abrechnung findet mangels Vereinbarung mit
Ende Juni und Ende Dezember eines jeden Jahres, wenn aber das
Dienstverhältnis vor Ablauf eines Kalenderjahres gelöst wird, mit
dem Dienstaustritte statt.“ — „Der Dienstnehmer kann, unbeschadet
des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf
Vorlegung der Bücher, die Mitteilung eines Buchauszuges über die
durch seine Tätigkeit zustandekommenen Geschäfte verlangen.“ — In
Europa erfolgte die erste Anwendung des Systemes der Gewinnbetei—
ligung in Frankreich im J. 1889 durch die Textilfirma Patule⸗Lupin
in Le Cateu; in Deutschland erstmalig in der Landwirtschaft 1847
durch Johann Heinrich von Thünen auf seinem mecklenburgischen
Gute in Tellow, in der deutschen Industrie zuerst durch den Messing—
warenfabrikanten Wilhelm Borchert in Berlin im Jahre 1807. In
der éechoslopakischen Republik wurde durch das Gesetz vom 25. Februar
1920, Slg. Nr. 148, beim Bergbau eine Beteiligung der Arbeitnehmer
(an der Werksverwaltung und) am Reingewinne eingeführt. Nach
312 des zitierten Gesetzes wird „der den Arbeitnehmern gebührende
Gewinnanteil mit zehn Prozent des an die Eigentümer der Unter—
nehmung zur Verteilung gelangenden Reinertrages bemessen. —
Dieser Anteil wird für gemeinnützige Zwecke der Arbeitnehmer gewid—
met. — Bei gemischten Unternehmungen, d. h. solchen, die neben dem
Bergbau noch andere Erwerbszweige umfassen, wird der, Gewinn—
anteil der Arbeiter und Angestellten nur nach dem bilanzmäßig nach—
gewiesenen Ertrage des Bergbaubetriebes bemessen. Bei Bergbau—
unternehmungen, für die keine Werksbeiräte errichtet sind, ist der
Eigentümer verpflichtet, vom Reingewinne einen Beitrag gemäß den
vorstehenden Bestimmungen für gemeinnützige Zwecke der Arbeit—
nehmer nach Einvernehmen mit dem Betriebsrate zu widmen.“ Nach
3. 13 „wird der festgesetzte Anteil der Arbeitnehmer am Reingewinne
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Revierxäten der Reviere, in denen sich die Bergbaubetriebe der be—
treffenden Unternehmung befinden, nach dem Verhältnisse ihres Er—
ktrages zum gesamten Gebarungsergebnis überwiesen“. Der Gewinn—
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