anteil der Arbeitnehmer wird nach 8 3 des Gesetzes vom Werksbeirate
ziffernmäßig festgestellt, dem der Unternehmer die Bilanz, die Ge—
winn- und Verlustrechnung und den Antrag auf Verteilung des Rein—
gewinnes vorzulegen verpflichtet ist. Die Durchführungsverordnung
zu dem Gesetze, Regierungsverordnung vvom B. März 1001, SlIg.
der. 114, enthält in den 88 16 bis inkl. 19 die näheren Ausführungs—
bestimmungen bezüglich der früher zitierten gesetzlichen Bestim—
mungen.
Hier wäre noch folgendes zu bemerken: Das H.G.«G. spricht
im 8 16 auch von den „Remunerationen“, darunter werden von dem
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei besonderen Anlässen erfolgte
Zuwendungen verstanden (so Bilanzgeld, Weihnachtsgeld, Neujahrs—
reumneration u. dgl.). Im Zweifel wird die Frage, ob es sich im
konkreten Falle um eine remuneratorische Schenkung oder um einen
vertragsmäßzigen Anspruch handelt und ob es sich um einen zeitlich
befristeten oder nur bedingungsweise zuerkannten Anspruch haändelt,
durch den Richter zu entscheiden sein. Wenn cine Remuneration ver—
einbart oder als stillschweigend vereinbart deshalb gelten kann, weil
selbe in der in Betracht kommenden Branche allgemein üblich ist,
dann besteht gewiß ein rechtlicher Anspruch auf dieselbe. Der 8 16
HeG.G. lautet: „Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine perio—
dische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat,
gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des
Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen
der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der
zurückgelegten Dienstzeit entspricht.“ Besondere Zulagen, wie sie
namentlich infolge der Kriegsverhältnisse und Nachkriegsverhältnisse
zum Lohne gegeben werden- wie Teuerungszulagen, Anschaffungsbei—
trag, Familienzulagen u. dgl. sind juristisch genommen, welchen Titel
sie führen mögen, nur Bestandteile des Lohne, dessen rechtliches Schick⸗
sal sie auch teilen; die Vorschriften über den Lohn gelten daher auch
für sie. Die Frage, ob die durch Urlaub versäumte Zeit zu entlohnen
ist, ist dahin zu beantworten, daß Urlaubszeiten aus eiüem vertrag⸗
lich gebührenden Urlaub (gewöhnlich im Tarifvertrage geregelt) nach
der Vereinbarung, Urlaubszeiten dus einem' gescetzlich gebührenden
Urlaub nach dem Gesetze zu entlohnen sind. Es kommt fuür gesetzliche
Urlaube hierzulande in Betracht: 1. das H. GG. im 817 due
Gesetz vom 1. Juli 1921, Slg. Nr. 262, hetreffend die Einführung
eines gezahlten Urlaubes für die bei der Gewinnung vobehaltener
Mineralien beschäftigten Arbeiter; 8. das Gesetz vom 3. April soeß,
Slg. Nr. 67, betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für
Arbeitnehmer, kundgemacht am 17. April 1925. Uber die Einzeln⸗
heiten der eben zitierten Gesetze wird später gesprochen werden, es sei
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