Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

anteil der Arbeitnehmer wird nach 8 3 des Gesetzes vom Werksbeirate 
ziffernmäßig festgestellt, dem der Unternehmer die Bilanz, die Ge— 
winn- und Verlustrechnung und den Antrag auf Verteilung des Rein— 
gewinnes vorzulegen verpflichtet ist. Die Durchführungsverordnung 
zu dem Gesetze, Regierungsverordnung vvom B. März 1001, SlIg. 
der. 114, enthält in den 88 16 bis inkl. 19 die näheren Ausführungs— 
bestimmungen bezüglich der früher zitierten gesetzlichen Bestim— 
mungen. 
Hier wäre noch folgendes zu bemerken: Das H.G.«G. spricht 
im 8 16 auch von den „Remunerationen“, darunter werden von dem 
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei besonderen Anlässen erfolgte 
Zuwendungen verstanden (so Bilanzgeld, Weihnachtsgeld, Neujahrs— 
reumneration u. dgl.). Im Zweifel wird die Frage, ob es sich im 
konkreten Falle um eine remuneratorische Schenkung oder um einen 
vertragsmäßzigen Anspruch handelt und ob es sich um einen zeitlich 
befristeten oder nur bedingungsweise zuerkannten Anspruch haändelt, 
durch den Richter zu entscheiden sein. Wenn cine Remuneration ver— 
einbart oder als stillschweigend vereinbart deshalb gelten kann, weil 
selbe in der in Betracht kommenden Branche allgemein üblich ist, 
dann besteht gewiß ein rechtlicher Anspruch auf dieselbe. Der 8 16 
HeG.G. lautet: „Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine perio— 
dische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, 
gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des 
Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen 
der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der 
zurückgelegten Dienstzeit entspricht.“ Besondere Zulagen, wie sie 
namentlich infolge der Kriegsverhältnisse und Nachkriegsverhältnisse 
zum Lohne gegeben werden- wie Teuerungszulagen, Anschaffungsbei— 
trag, Familienzulagen u. dgl. sind juristisch genommen, welchen Titel 
sie führen mögen, nur Bestandteile des Lohne, dessen rechtliches Schick⸗ 
sal sie auch teilen; die Vorschriften über den Lohn gelten daher auch 
für sie. Die Frage, ob die durch Urlaub versäumte Zeit zu entlohnen 
ist, ist dahin zu beantworten, daß Urlaubszeiten aus eiüem vertrag⸗ 
lich gebührenden Urlaub (gewöhnlich im Tarifvertrage geregelt) nach 
der Vereinbarung, Urlaubszeiten dus einem' gescetzlich gebührenden 
Urlaub nach dem Gesetze zu entlohnen sind. Es kommt fuür gesetzliche 
Urlaube hierzulande in Betracht: 1. das H. GG. im 817 due 
Gesetz vom 1. Juli 1921, Slg. Nr. 262, hetreffend die Einführung 
eines gezahlten Urlaubes für die bei der Gewinnung vobehaltener 
Mineralien beschäftigten Arbeiter; 8. das Gesetz vom 3. April soeß, 
Slg. Nr. 67, betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für 
Arbeitnehmer, kundgemacht am 17. April 1925. Uber die Einzeln⸗ 
heiten der eben zitierten Gesetze wird später gesprochen werden, es sei 
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