hier nur besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in dem Falle,
als einem Arbeitnehmer ein gesetzlicher „gezahlter“ Urlaub gebührt,
der Anspruch des Arbeitnehmers auf den ganzen Lohn, also auch
soweit er in Naturalien, in Sachleistungen besteht, zusteht. Das wird
besonders für Urlaube der Hausgehilfinnen zu beachten sein, die
ebenfalls dem Urlaubsgesetze vom 25. April 1925 unterstehen. Ge—
leistete Uberstunden werden nach der vertraglichen Vereinbarung zu
entlohnen sein (gewöhnlich im Tarifvertrage geregelt), in der Regel
höher als normale Arbeitszeit. Wenn im Arbeitsvertrage eine Ver—
einbarung nicht getroffen ist, was, da die Lohnfestsetzung, einen der
wichtigsten Punkte des Arbeitsvertrages bildet, nur sehr selten vor—
kommen dürfte, dann gilt „ein angemessenes Entgelt als bedungen“
naͤch 8 1152 4. b. G.; nach 866 H-G.G. wird das für die Dienst—
leistugen gebührende Entgelt mangels Vereinbarung durch den für
die betreffende Art der Unternehmung bestehenden Ortsgebrauch be—
stinmt. In Ermangelung eines solchen sind die den Umständen nach
angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten. — Als
Vereinbarung gilt, falls die vertragschließenden Teile Vereinigungen
don Dienstgebern und Dienstnehmern angehören, der zwischen diesen
Vereinigungen zustandegekommene Kollektivvertrag, insoweit nicht
entgegenstehende Abmachungen getroffen worden sind. Die Fest—
schung des Lohnes unterliegt, wie früher bemerkt, der freien Verein—
barung der Parteien, sie ist, wenn ein Tarifvertrag besteht, in diesem
zeregelt. Es besteht also in dieser Hinsicht der Gundsatz der Vertrags—
freiheit, der aber bezüglich der Heimarbeiter eine Ausnahme erleidet.
Nach dem Gesetze vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 29, ex 1920,
über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heim—
arbeit haben nämlich nach 86 Unternehmer und Mittelspersonen die
Arbeits- und Lieferungsbedingungen, welche auch „die Art der Be—
kechnung und die Höhe der Loͤhne, gegebenenfalls den Preis der be—
stellten Waren“ zu beinhalten haben, der Gewerbebehörde vorzulegen,
welche zu prüfen hat, „ob die bekanntgegebenen Arbeits- und Lohn—
bediugungen mit den in Geltung stehenden Satzungen (88 14 bis 18)
vder mit dem vereinbarten Tariswertrage (8 21) in Einklang stehen“.
Nach 8 14 ist es Aufgabe der Zentralheimarbeitskommission, „mit
Rechtsberbindlichkeit für den ihnen zugewiesenen Erzeugungszweig
Nindestlohne für die Heimarbeiter und die Werkstattgehilfen sowie
Nin de tpreise für die von den Zwischenmeistern und von den Heim—
arbeitern an die Unternehmer oder Mittelspersonen zu liefernden
Varen festzusetzen; dabei ist die Verschiedenheit der örtlichen Verhält—
nisse und die gegenseitige Konkurrenz der verschiedenen Gebiete des
Czeugungszweiges zu berücksichtigen“, Nach 8 18 werden die Be—
schlüsse der Zemralheimarbeitstommissionen, welche öffentlich kund—
umachen sind, als Heimarbeitsordnung (Satzungen) bezeichnet. Be—
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