müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf
des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend
gemacht werden.“ (H.G. G. 8 34; Guüterb.G. 8383.)
Handelsgehilfengesez.
*8 (Entgelt, Ansprüche bei Dienstverhinderung): „Ist ein
Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit
oder Unglücksfallean der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß
er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei—
geführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur
Dauer von sechs Wochen.
Beträge, die er für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer
öffentlichrechtlichen Versicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge
nicht angerechnet werden.
Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf seine Geld—
bezüge, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe
oͤhne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an
der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
Wird er durch Erfüllung seiner Militärdienstpflicht an der Ver—
richtung seiner Dienste verhindert, so behält er den Anspruch auf seine
Geldbezüge bis zur Dauer von vier Wochen, wenn das Dienstverhältnis
ununterbrochen bereits ein Jahr gedauert hat. Dieser Anspruch besteht
nicht, wenn der Dienstnehmer zut Ableistung der Militärdienstpflicht
38 gesetzlich bestimmte einjährige oder laängere Daner einberufen
wird.“
8 15 (fortlaufender Gehalt): „Die Zahlung des dem Dienst—
nehmer zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am
Schlusse eines jeden Kalendermonats zu erfolgen.“
8 28: „Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung
trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verur⸗
sachten Schadens zu. Fuͤr die schon bewirkten Leistungen, deren Ent—
gelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den
entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als fie nicht durch
die vorzeitige Auflösung des Dienstberhältnisses für deun Dienstgeber
ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.“
8 29: „Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig entläßt oder Wwenn ihn ein Verschulden an dem vor—
zeitigen Austritte trifft, kann der Dienstnehmer unbeschadet allfälliger
weiterer Schadensersatzansprüche außer dem seinen bisherigen Lei—
stungen entsprechenden Teil des Enigelts das ihm vertragsmäßig
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