gebührende Entgelt für den Zeitraum verlangen, der bis zur Been—
digung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertrags—
zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen.
Das ganze Entgelt wird mit der Auflösung des Dienstverhält-
nisses fällig.“
8 80, Abs. 3: „Der Dienstnehmer kann vor Antritt des Dien—
stes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der ihn
zum vorzeitigen Austritte aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das
gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschulden des Dieust—
zgebers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als
14 Tage verzögert. Tritt der Dienstnehmer im letzteren Falle ungeachtet
der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem
Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen“
831: „Ist der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage
zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Dienst—⸗
nehmer zum Rücktritte gegründeten Anlaß gegeben, so hat er dem
Dienstnehmer das Entgelt zu ersetzen, das diesem für den Zeitraum
gebührt, der bei ordnungsmäßiger Kündigung am Tage des Dienst—
antrittes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstrei—
chen müssen. Wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit einge⸗
gangen wurde, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer, falls die ver—
einbarte Dienstdauer drei Monate nicht übersteigt, das für die ganze
Dauer entfallende Entgelt, falls die vereinbarte Dienstdauer dagegen
drei Monate übersteigt, den für drei Monate entfallenden Teilbeträg
des Entgelts zu ersetzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche wer—
den durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Die gleichen
Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter vom
Vertragé zurückgetreten ist.
Ist der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund, vom Vertrage zu—
rückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Dieust⸗
geber zum Rücktritte gegründeten Anlaß gegeben, so kann der Dienst—
geber Schadenersatz verlangen.
g 82: „Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder
der vorzeitigen Loͤsung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach
Ermessen zu enticheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz
gebührt.“
8 34: „Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vor—
zeitiger Entlassung im Sinne der 88 28 und W, ferner Ersatzansprüche
wegen Rücktritts vom Vertrage im Sinne des 831 müssen bei son—
ane Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht
verden.
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