zunächst zu bestimmen haben, daß der Geldlohn nur in der gangbaren
Landesmünze zu zahlen ist, also bei uns in éechossovakischer Währung;
ferner wird er die Bezahlung in Waren, so weit es nur tunlich ist, ein—
zuschränken und die Übertretung der diesbezüglichen Vorschriften nicht
nur unter Strafe zu stellen, sondern auch aus einer solchen Über—
tretung zivilrechtliche Konsequenzen zu ziehen haben. Hier wird auch
zu beachten sein, daß auch den Versuchen von solchen Personen, welche
zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer stehen, wie Meistern usw.,
durch Kreditierung von Waren an Arbeitnehmer sich einen Nebenver
dienst zu verschaffen, vorgebeugt wird.
Das H.G.“G. hat im dritten Absatz des 86 die Frage der Ent—
lohnung durch Sachlohn in der Weise geregelt, daß es bestimmt: „Die
Überlassung von Wohnräumen an Dienstnehmer sowie deren Ver—
köstigung auf Rechnung des Entgeltes kann von den beteiligten Mi—
nisterien nach Anhörung der Körperschaften, denen gesetzlich die Ver⸗
tretung der in Beiracht kommenden Interessen obliegt (Handels- und
Gewerbekammern, Genossenschafts-, Gehilfenversammlungen u. dgl.),
durch Verordnung für Unternehmungen bestimmter Art oder für den
Bereich bestimmter Orte verboten werden.“ Der Bericht des volkswirt—
schaftlichen Ausschusses des österr. Abgeordnetenhauses spricht sich mit
Recht gegen ein absolutes Verbot einer derartigen Form der Entloh—
nung qus, weil dadurch die Interessen der Dienstnehmer selbst außer⸗
ordentlich geschädigt würden, denn namentlich auf dem flachen Lande
sind derarige Vereinbarungen den Interessen des Dienstnehmers för—
derlich, weil sie ihnen ermoͤglichen, Wohnung und Kost in einer viel
entsprechenderen und auch billigeren Weise zu erlangen, als wenn sie
bemüßigt wären, sich ohne Beihilfe des Dienstgebers zu versorgen. Dite
überkassung von Wohnräumenan Arbeitnehmer
kann übrigens im Hinblick auf die Bestimmungen des Mieterschutz-
gesehes bei Auflösung des Dienstverhältnisses leicht zu Konflikten füh—
ren. Solche ergeben sich daraus, daß in der Uberlassung von Wohn—
räumen auf Rechnung des Lohnes einerseits nicht die Merkmale des
Nietvertrages (a. b. G. 8 109 1 und f erblickt werden können und hier
ein Mietlpertrag gewiß nicht vorliegt, anderseits aber das Mieterschutz—
gesetz ohne Zweifel die Tendenz hat, dem Inhaber einer Wohnung
Schutz zu gewähren. Der Wortlaut des 81 des letzten Mieterschutz⸗
gesetzes vom 28. März 1028, Slg. Nr. 44, spricht vom „Vermieter von
Wohnungen“, welche den „Miet- oder Aftermietvertrag nur dann kün—
digen köunen, wenn hierzu das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die
Wohnung liegt, die Bewilligung erteilt. Die Bewilligung zur Kündi—
gung ist nur aus wichtigen Gründen zu erteilen, sodann führt 81 als
insbesondere“ wichtige Gründe, also narrativ 19 Gründe an. Bei
einer Überlassung von Wohnräumen an einen Arbeitnehmer auf Rech—
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