nung des Lohnes haben die Vertragsparteien nicht an einen Mietver—
trag, nicht an die Rollen des Vermieters und Mielers gedacht, sondern
nur an ein arbeitsrechtliches Verhältnis. Wenn nun die Rechtslage
rein nur vom arbeitsrechtlichen Ständpunkte aus zu beurteilen wäre,
dann müßte die Überlassung der Wohnräume, als Lohnbestandteil, im
kontreten Falle mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses ein Ende
nehmen. Dagegen spricht jedoch die klare Tendenz des Mieterschutz-
gesetzes, den Inhaber einer Wohnung zu schützen. Diese Frage ist da—
her bestritten. Wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verschulden Grund
zur Auflösung des Arbeitsverhälinisses, ohne Kündigung, gibt (im
Sinne des 8 82 der G.O. 8 27 des HG.G) wäre 6s unbillig, den
Arbeitgeber noch mit der UÜberlassung der Wohnräume au den betref⸗
fenden Arbeitnehmer zu belasten, und es wäre daher dem Arbeitgeber
diese Art der Auflösung des Dienstverhältnisses als „wichtiger Grund“
zur Kündigung im Sinne des früher zitierten 81 des Mieterschutz⸗
gesetzes zuzubilligen, wenn das Mieterschutzgesetz überhaupt zur Au—⸗
wendung kommen könnte. Hier dürfte die Rechtslage klar sein. Wenn
bei Auflösung des Dienstverhältnisses das Verschulden auf Seite des
Arbeitgebers liegt (im Sinne des 82 a der G⸗O. 66.6 826) wird
der Arbeitnehmer den Schutz des Mieterschutzgesetzes voll verdienen.
Fraglich ist, was Rechtens ist, wenn der Arbeitnehmer das Dienstver⸗
hältnis durch normale Kündigung gelöst hat, ohne daß ihm der Arbeit⸗
geber begründete Ursache zum vorzeitigen Austritte gegeben hat. Daß
der Gesetzgeber gedacht hal an die UÜberlassung von Wohnräumen auf
Rechnung des Lohnes an einen Arbeitnehmer geht daraus hervor, daß
als ein „wichtiger Grund“, aus dem die Bewilligung zur Kündigung
zu erteilen ist als elfter angeführt ist: „Wenn der Inhaber eines
fabriksmäßigen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unternehmens
zu Betriebszwecken für seinen Angestellten dringend eine bei dein Uu—
ternehmen zur Unterbingung von Angestellten des Unternehmens er—⸗
richtete Wohnung, benötigt.“ Im 8 4 des Gesetzes beschäftigt sich der
Gesetzgeber des näheren mit diesem Kündigungsgrund; umso nahe—
liegender wäre es für den Gesetzgeber gewesen, sich mit der Regelung
der Frage, was bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezüglich der
auf Rechnung des Entgeltes geschehenen UÜberlassung von Wohn⸗
räumen Rechtens ist, zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer hat nach Auf—
lösung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls Anspruch auf den Delho—
gierungsschutz, welcher derzeit durch das Gesetz vom 28. Maͤrz
4928, Slg. Nr. 45, über den Aufschub der exekutiven Raäumung von
Räumlichkeiten geregelt ist. Dieses Gesetz gilt nach 86 bis 81. Marz
1929. Nach 8 1 des Gesetzes kann das Exekutionsgericht „auf Antrag
des Verpflichteten (Mieters, Aftermiekers, Hausbesorgers, Angestell⸗
ten mit unentgeltlicher Wohnung u. dagl.) die Exekutson durch Räu⸗
mung der gemieteten oder benützten Räumlichkeiten höchstens guf die