Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

dem Vollzuge Mitteilung zu machen. (Auch veröffentlicht im Prager 
Archiv für Gesetzgebung und Rechtsprechung, Jahrgang 1928, Nr. 7.) 
In bemerkenswerter Weise hat zum Begriffe der Dienstwoh— 
nung das Oberste Gericht mit dem Urteil vom . März 1925, Rv. II, 
166/25 (unter anderem veröffentlicht in den Mitteilungen des Deut— 
schen Hauptverbandes der Industrie, Jahrgang 1926, Folge 48, 
Seite 814) Stellung genommen. Die Begründung zu diesem ürteile 
unterscheidet zwischen Mietwohnung, deren Überlassung auf Grund 
eines Mietvertrages erfolgt und Naturalwohnung. Wenn im kon— 
kreten Falle die Überlassung einer Wohnung nicht infolge Miete er— 
folgt, so ist die Wohnung als Naturalwohnung zu betrachten; auch 
die Festsetzung eines Entgeltes für die Uberlassung der Wohnung 
ündert dann nichts an dem Charakter derselben als Naturalwohnung. 
In der Begründung heißt es: „Die Zahlung eines Entgeltes für die 
Wohnung entzieht derselben nicht ihren eventuellen Charakter als 
Naturalwohnung. Ein Beleg dafür ist außer der allgemeinen Erfah— 
rung insbesondere die Durchführungsverordnung vom 4. März 1920, 
Slg. 154, wo auch die Verpflichtung für Staatsbeamte festgesetzt wird, 
eine Eutschädigung für ihre Naturalwohnungen zu entrichten.“ Im 
Hinblick auf die hier mitgeteilte Rechtsanschauung des Obersten Ge— 
richtes wird im Interesse aller Beteiligten bei Überlassung einer 
Wohnung seitens des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer in einer 
jeden Zweifel ausschließenden Weise festzulegen sein, ob es sich um 
eine durch Miete überlassene Mietwohnung handelt oder um eine 
Naturalwohnung, d. h. um eine Wohnung, welche ein Arbeitnehmer 
vom Arbeitgeber als Teil der Entlohnung seiner Arbeit enthält. Im 
Falle der Naturalwohnung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die 
Wohnung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber 
zurückzustellen; nach 8 1435 des a. b. G. (J1435 Jautet: Auch Sachen, 
die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber 
von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu 
behalten, aufgehört hat.) 
Die Gewerbeordnung enthält über die „Lohnzahlungen“ in 
8 78 folgende Bestimmungen: 
„Die Gewerbeinhaber sind verpflichtet, die Löhne der Hilfs— 
arbeiter in barem Gelde auszuzahlen. 
Sie können jedoch den Arbeitern Wohnung, Feuerungsmaterial, 
Benützung von Grundstücken, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie 
Werkzeugs und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Erzeug— 
nissen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung nach vorausgegangener 
Vercinbarung zuwenden. 
Die Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen 
Verköstigung auf Rechnung des Lohnes kann zwischen dem Gewerhe— 
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