dem Vollzuge Mitteilung zu machen. (Auch veröffentlicht im Prager
Archiv für Gesetzgebung und Rechtsprechung, Jahrgang 1928, Nr. 7.)
In bemerkenswerter Weise hat zum Begriffe der Dienstwoh—
nung das Oberste Gericht mit dem Urteil vom . März 1925, Rv. II,
166/25 (unter anderem veröffentlicht in den Mitteilungen des Deut—
schen Hauptverbandes der Industrie, Jahrgang 1926, Folge 48,
Seite 814) Stellung genommen. Die Begründung zu diesem ürteile
unterscheidet zwischen Mietwohnung, deren Überlassung auf Grund
eines Mietvertrages erfolgt und Naturalwohnung. Wenn im kon—
kreten Falle die Überlassung einer Wohnung nicht infolge Miete er—
folgt, so ist die Wohnung als Naturalwohnung zu betrachten; auch
die Festsetzung eines Entgeltes für die Uberlassung der Wohnung
ündert dann nichts an dem Charakter derselben als Naturalwohnung.
In der Begründung heißt es: „Die Zahlung eines Entgeltes für die
Wohnung entzieht derselben nicht ihren eventuellen Charakter als
Naturalwohnung. Ein Beleg dafür ist außer der allgemeinen Erfah—
rung insbesondere die Durchführungsverordnung vom 4. März 1920,
Slg. 154, wo auch die Verpflichtung für Staatsbeamte festgesetzt wird,
eine Eutschädigung für ihre Naturalwohnungen zu entrichten.“ Im
Hinblick auf die hier mitgeteilte Rechtsanschauung des Obersten Ge—
richtes wird im Interesse aller Beteiligten bei Überlassung einer
Wohnung seitens des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise festzulegen sein, ob es sich um
eine durch Miete überlassene Mietwohnung handelt oder um eine
Naturalwohnung, d. h. um eine Wohnung, welche ein Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber als Teil der Entlohnung seiner Arbeit enthält. Im
Falle der Naturalwohnung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die
Wohnung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber
zurückzustellen; nach 8 1435 des a. b. G. (J1435 Jautet: Auch Sachen,
die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber
von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu
behalten, aufgehört hat.)
Die Gewerbeordnung enthält über die „Lohnzahlungen“ in
8 78 folgende Bestimmungen:
„Die Gewerbeinhaber sind verpflichtet, die Löhne der Hilfs—
arbeiter in barem Gelde auszuzahlen.
Sie können jedoch den Arbeitern Wohnung, Feuerungsmaterial,
Benützung von Grundstücken, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie
Werkzeugs und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Erzeug—
nissen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung nach vorausgegangener
Vercinbarung zuwenden.
Die Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen
Verköstigung auf Rechnung des Lohnes kann zwischen dem Gewerhe—
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