inhaber und dem Hilfsarbeiter vereinbart werden, soferne sie zu
einem die Beschaffungskosten nicht übersteigenden Preis erfolgt.
Dagegen darf nicht vereinbart werden, daß die Hilfsarbeiter
egenstände ihres Bedarfes aus gewissen Verkaufsstätten begziehen
müssen.
Gewerbeinhaber dürfen den Arbeitern andere als die obbezeich—
neten Gegenstände oder Waren und insbesondere geistige Getränke
auf Rechnung des Lohnes nicht kreditieren.
Die Auszahlung der Löhne in den Wirtshäusern und Schank⸗
lokalitäten ist untersagt.“
878 a G.O.: „Die Bestimmungen des 8 78 finden auch auf
diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werk—
stätten für Gewerbeinhaber die zu deren Gewerbebetriebe nötigen
Banze und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne
aremn Verkaufe dieser Waren an Konsumenten ein Gewerbe zu
machen.“
3 78b G.O.: „Die rücksichtlich der Gewerbeinhaber in den
88 78 und 78 a getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung
auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Auf—
seher und Faktoren der Gewerbeinhaber sowie auf andere Gewerbe⸗
irebende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen un—
mittelbar oder mittelbar beteiligt ist.“
Wie früher erwähnt, müssen soche Schutzbestimmungen zur
Sicherslellung der Wirksamkeit unter Strafe gestellt und deren Über—
tretung mit Zivilrechtlichen Konsequenzen verbunden sein; die straf—
rechtliche Seite ist geregelt durch 8 1831 der G.O., welcher die Strafen
für die Ubertrekungen der Vorschriften de G.O. vorsieht; die Über—
retungen der 88 78, 78a und 786 werden nach 8 181 zu strafen
sein. Die zivilrechtlichen Folgen, die sich aus derlei Übertretungen er—
geben, sind geregelt in den folgenden 88 78c, 78 d, 78 e G. O.
8 780: „Vertragsbestimmungen und Verabredungen, welche
den Anordnungen der 88 78, 78 a, 78 b zuwiderlaufen, sind nichtig.“
6878d: „Golgen der Nichtbarzahlungen an Hilfsarbeiter.)
Hilfsarbeiter, deren Forderungen entgegen den Vorschriften der 88 78,
8 a. 78 b anders als durch Barzahlung berichtigt wurden, können
zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderung in barem Gelde ver—
langen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt ge—
gebenen entgegengesetzt werden kann. Soweit das an Zahlungsstatt
gegebene bei dem“Empfänger vorhanden ist oder dieser daraus noch
bereichert erscheint, fälli dasselbe oder dessen Wert, wenn in der, Ar—⸗
beitsorduung(g 8813) die von den Arbeitern zu entrichtende Geld—
strafe für eine Krankenkasse der betreffenden Fabriks- oder Gewerbe—
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