unternehmung bestimmt ist, dieser, und, wenn der Gewerbeinhaber
einer Genossenschaft angehört, der genossenschaftlichen Krankenkasse
zu; besteht für die betreffende Gewerbeunternehmung eine solche nicht,
so fallen die Geldstrafen dem Armenfonds des Ortes zu, wo die Ge—
werbeunternehmung ihren Sitz hat.“
8 78 e: „Michtklagbarkeit der Forderungen für kreditierte
Waren.) Forderungen für Gegenstände oder Waren, welche unge⸗
achtet des in den 88 78, 78 78 enthaltenen Verbotes den Hilfs—
arbeitern kreditiert wurden, köönnen von Gewerbeinhabern und den
ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrech—
nung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied,
ob sie zwischen den Beteiligten unmitlelbar entstanden sind oder
mittelbar erworben wurden.
Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im 8 78d be—
zeichneten Anstalten für ihre geseßlichen Zwecke zu.“
Im einzelnen wäre noch zu bemerken, daß in der Tertilindustrie
als Teil des Lohnes auch den Arbeitnehmern Stoffe auf Kleidung
üblicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Der Brünner Tarif⸗
vertrag der Wollindustrie enthält beispielsweise im J. Abschnitte unter
Punkt 6 (Stoff auf Anzüge) hierüber nähere Bestimmungen. Darnach
ist den dort genannten Arbeitnehmern jährlich einmal , Stoff mitt⸗
lerer Qualität auf einen Anzug für m. m, für w. 4 m) zum En—
grospreis“ zur Verfügung zu stellen. Unentgeltlich Stoff mittlerer
Güte auf 2 Anzüge jaͤhrlich erhalten: Vorrichter und Musterweber.“
Punkt 6 enthält dann noch weilere Bestimmungen.
Dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers zur Verfügung ge—
stellte Schutzmittel gegen Gefahren des Beirebes (gegen Unfaͤlle oder
gewerbliche Vergiftungen usw.) gehören, als Teil der Betriebsein rich⸗
tung dem Arbeitgeber; dies gilt auch für Schutzkleidung, die für den
gedachten Zweck dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird und
die nicht als Teil des Lohne gedacht oder anzusehen ist.
Ort der Lohnzahlung wird normaler Weise die Ar—
beitstätte bzw. ein bei derselben befindlicher Geschäftsraum sein, weun
sich die Arbeitsstätte an dem Beschäftigungsorte des Arbeitnehmers
befindet; zumal nach 8 905 des a. 6. G die Schuld des Arbeitgebers
an Lohn für den Arbeitnehmer für diefen eine Holschuld ist („wenn
die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen
Anternehmens des Schuldners entstand“). Der Arbeitnehmer hat
also in diesem Falle den Lohn bei der von dem Arbeitgeber bezeich⸗
neten Stelle zu holmen. Bei rechtswidriger Lösung des Arbeilsvber⸗
hältnisses gilt für den Arbeitnehmer, wenn er diese rechtswidrige
Lösung herbeigeführt hat, das gleiche. Bei durch den Arbeitgeber her⸗
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