Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

unternehmung bestimmt ist, dieser, und, wenn der Gewerbeinhaber 
einer Genossenschaft angehört, der genossenschaftlichen Krankenkasse 
zu; besteht für die betreffende Gewerbeunternehmung eine solche nicht, 
so fallen die Geldstrafen dem Armenfonds des Ortes zu, wo die Ge— 
werbeunternehmung ihren Sitz hat.“ 
8 78 e: „Michtklagbarkeit der Forderungen für kreditierte 
Waren.) Forderungen für Gegenstände oder Waren, welche unge⸗ 
achtet des in den 88 78, 78 78 enthaltenen Verbotes den Hilfs— 
arbeitern kreditiert wurden, köönnen von Gewerbeinhabern und den 
ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrech— 
nung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied, 
ob sie zwischen den Beteiligten unmitlelbar entstanden sind oder 
mittelbar erworben wurden. 
Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im 8 78d be— 
zeichneten Anstalten für ihre geseßlichen Zwecke zu.“ 
Im einzelnen wäre noch zu bemerken, daß in der Tertilindustrie 
als Teil des Lohnes auch den Arbeitnehmern Stoffe auf Kleidung 
üblicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Der Brünner Tarif⸗ 
vertrag der Wollindustrie enthält beispielsweise im J. Abschnitte unter 
Punkt 6 (Stoff auf Anzüge) hierüber nähere Bestimmungen. Darnach 
ist den dort genannten Arbeitnehmern jährlich einmal , Stoff mitt⸗ 
lerer Qualität auf einen Anzug für m. m, für w. 4 m) zum En— 
grospreis“ zur Verfügung zu stellen. Unentgeltlich Stoff mittlerer 
Güte auf 2 Anzüge jaͤhrlich erhalten: Vorrichter und Musterweber.“ 
Punkt 6 enthält dann noch weilere Bestimmungen. 
Dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers zur Verfügung ge— 
stellte Schutzmittel gegen Gefahren des Beirebes (gegen Unfaͤlle oder 
gewerbliche Vergiftungen usw.) gehören, als Teil der Betriebsein rich⸗ 
tung dem Arbeitgeber; dies gilt auch für Schutzkleidung, die für den 
gedachten Zweck dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird und 
die nicht als Teil des Lohne gedacht oder anzusehen ist. 
Ort der Lohnzahlung wird normaler Weise die Ar— 
beitstätte bzw. ein bei derselben befindlicher Geschäftsraum sein, weun 
sich die Arbeitsstätte an dem Beschäftigungsorte des Arbeitnehmers 
befindet; zumal nach 8 905 des a. 6. G die Schuld des Arbeitgebers 
an Lohn für den Arbeitnehmer für diefen eine Holschuld ist („wenn 
die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen 
Anternehmens des Schuldners entstand“). Der Arbeitnehmer hat 
also in diesem Falle den Lohn bei der von dem Arbeitgeber bezeich⸗ 
neten Stelle zu holmen. Bei rechtswidriger Lösung des Arbeilsvber⸗ 
hältnisses gilt für den Arbeitnehmer, wenn er diese rechtswidrige 
Lösung herbeigeführt hat, das gleiche. Bei durch den Arbeitgeber her⸗ 
— 1146 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.