deigeführter rechtswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses ist nach
dem zitierten 8 905 a. b. G. die Schuld des Arbeitgebers an Lohn an
den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber eine „Bringschuld“, er hat die
Lohnschuld „auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermachen“. Der Ort der Lohnauszahlung wird in der
Regel im Arbeitsvertrage bestimmt sein.
Der Gesetzgeber muß dafür Vorsorge treffen, daß der Lohn dem
Arbeitnehmer tunlichst zur Befriedigung seiner und seiner Familie
Bedürfnisse erhalten bleibt und daß dem Arbeitnehmer nicht bei der
Auszahlung Gelegenheit zu überflüssigen Ausgaben geboten wird;
die Gesetzgebung regelt daher die Irge über den Lohnzahlungsort
entweder in der Weise, daß direkt bestimmt wird, daß die Lohnzah—
lung in der Fabrik, an der Arbeitsstätte u. dgl. erfolgen muß, oder
indem sie bestimmt, daß die Lohnzahlung an bestimmten Orten, wo
die früher erwähnte Möglichkeit und Versuchung zu überflüssigen
Geldausgaben gegeben ist, nicht erfolgen darf. Den letzteren Weg hat
insere G.O. gewählt, indem sie in dem früher zitierten 8 78, letzter
Ahsatz die ausdrückliche Bestimmung enthält: „Die Auszahlung der
Löhne in den Wirtshäusern und Schanklokalitäten ist untersagt.“
Die Übertretung dieses Verbotes wird für den betreffenden Arbeit⸗
zeber die Bestrafung gemäß 8 131 G. O. nach sich ziehen, aber keine
ziwilrechtlichen Folgen, wie solche im 8S 78d und 78 e der G.O. für
den Fall der Nichtbarzahlung des Lohnes und der Kreditierung von
Waren vorgesehen sind. Bezuͤglich der Lohnzahlungsfristen wird zu
beachten sein, daß der Arbeitnehmer ein Interesse daran hat, daß er
den Lohn in regelmäßigen und nicht zu langen Fristen erhält, um
nicht auf Kredit angewiesen zu sein, sondern um fuͤr die notwendigen
Einkäufe Barmittel zur Versügung zu haben. Uber die Lohnzahlungs—
fristen enthalten die früher mitgeteilten Bestimmungen des a. b. G.
dzw. des Handlungsgehilfengesetzes &F 15 und der Gewerbeordnung
877 die näheren Vorschriften. In den arbeitsordnungspflichtigen
Hetrieben wird in der Arbeitsordnung gemäß 8 88 a, Punkt d G.“O.
auch zu regeln sein: Die Zeit der Abrechnung und der Auszahlung
der Arbeitslöhne. Vorschüsse auf den Lohn werden, da sie Zahlungen
auf einen noch nicht fälligen Lohn bedeuten, nur dann Gegenstand
eines rechtlichen Anspruches sein können, wenn eine gesetzliche Be—
stimmung einen solchen begründet, wie der 8 1154 a des a. b. G.
LDer nach Stuück oder SEinzelleistungen entlohnte Dienstnehmer
fann einen den geleisteten Dienflen und' seinen Auslagen ent sprechen⸗
den Vorschuß vor Fälligkeit des Entgeltes verlangen“), sonst sind sie
Gegenstand der freien Varteienvereinbdarung.
— Empfängerdes Lohnes ist normalerweise der Arbeit—
nehmer selbst; nur ihm wird der Arbeitgeber rechtswirksam zahlen
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