Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

können. Bezüglich Minderjähriger werden die bereits mitgeteilten 
88 243 und 246 des a. b. G. in Betacht kommen. Ein Minderjähriger, 
der gemäß 8 246 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, wird auch den 
Lohn in Empfang nehmen dürfen bzw. der Arbeitgeber kann rechts— 
wirksam an ihn den Lohn zahlen. Sache des Vormundes bzw. des 
Vormundschaftsgerichtes würde es sein, wenn eine entgegengesetzte 
Verfügung nötig wäre, das Nötige zu veranlassen. Die Bevollmäch— 
kigung einer dritten Person durch den Arbeitnehmer zur Empfang— 
nahme des Lohnes wird nach einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen 
zu beurteilen sein und ist gewiß grundsätzlich zulässig. Im Falle der 
Verhinderung des Arbeitnehmers, den Lohn selbst in Empfang zu 
nehmen, besonders im Falle einer Erkrankung, wird eine solche Be— 
vollmächtigung notwendig werden. Die Ehegattin des erkrankten 
Arbeitnehmers wird, wenn dieser nicht etwas anderes verfügt, wohl 
als zur Empfangnahme des Lohnes bevollmächtigt angesehen werden 
dürfen; auch eine andere Person, die eine mit der Unterschrift des 
Irenrhmwers versehene Quittung über den betreffenden Lohnbetrag 
vorledt. 
Wie füher erwähnt, muß der Gesetzgeber tunlichst dafür sorgen, 
daß der verdiente Lohn dem Arbeitnehmer erhalten bleibt; zumal er 
ja die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmers und 
seiner Familie bedeutet. Der Gesetzgeber wird daher den Arbeitneh— 
mer vor der Gefahr schützen müssen, daß ihm der verdiente Lohn in 
anderen, als in den vom Gesetzgeber vorgesehenen und wohlerwogenen 
Fällen, gekürzt wird. Unter Ümständen wird der Gesetzgeber dem 
Arbeitnehmer die Möglichkeit geben müssen, auf den Lohn des Ar— 
beitnehmers zu greifen. Dies wird zunächst der Fall sein, wenn die 
gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Kompensalion im Sinne des 
8 1488 des a. b. G. vorliegen, wenn Forderung gegenseitig zusammen— 
treffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache, 
die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner 
dem anderen entrichtet werden kann; so entfteht. insoweit die For— 
derungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung 
— 
seitige Zahlung bewirkt. Ein anderer Fall wird der sein, wenn dem 
Arbeitnehmer auf den noch nicht fälligen Lohn ein Vorschuß gewährt 
wurde; am Zahlungstage, am Tage der eigentlichen Fälligkeit des 
Lohnes wird sich dadurch die auszuzahlende Lohnschuld um den Be⸗ 
trag des Vorschusses vermindern. Ein gesetzliches Abzugsrecht 
xäumt das Sozialversicherungsgesetz vom 9. Oktober 1984, Slg. 
Nr. 221, dem Arbeitgeber ein. Der 8 162 dieses Gesetzes schreibt vor, 
daß der Versicherungsbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer gedeckt wird. Nach 8 168 hat der Arbeitgeber den gan⸗ 
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