können. Bezüglich Minderjähriger werden die bereits mitgeteilten
88 243 und 246 des a. b. G. in Betacht kommen. Ein Minderjähriger,
der gemäß 8 246 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, wird auch den
Lohn in Empfang nehmen dürfen bzw. der Arbeitgeber kann rechts—
wirksam an ihn den Lohn zahlen. Sache des Vormundes bzw. des
Vormundschaftsgerichtes würde es sein, wenn eine entgegengesetzte
Verfügung nötig wäre, das Nötige zu veranlassen. Die Bevollmäch—
kigung einer dritten Person durch den Arbeitnehmer zur Empfang—
nahme des Lohnes wird nach einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
zu beurteilen sein und ist gewiß grundsätzlich zulässig. Im Falle der
Verhinderung des Arbeitnehmers, den Lohn selbst in Empfang zu
nehmen, besonders im Falle einer Erkrankung, wird eine solche Be—
vollmächtigung notwendig werden. Die Ehegattin des erkrankten
Arbeitnehmers wird, wenn dieser nicht etwas anderes verfügt, wohl
als zur Empfangnahme des Lohnes bevollmächtigt angesehen werden
dürfen; auch eine andere Person, die eine mit der Unterschrift des
Irenrhmwers versehene Quittung über den betreffenden Lohnbetrag
vorledt.
Wie füher erwähnt, muß der Gesetzgeber tunlichst dafür sorgen,
daß der verdiente Lohn dem Arbeitnehmer erhalten bleibt; zumal er
ja die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmers und
seiner Familie bedeutet. Der Gesetzgeber wird daher den Arbeitneh—
mer vor der Gefahr schützen müssen, daß ihm der verdiente Lohn in
anderen, als in den vom Gesetzgeber vorgesehenen und wohlerwogenen
Fällen, gekürzt wird. Unter Ümständen wird der Gesetzgeber dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit geben müssen, auf den Lohn des Ar—
beitnehmers zu greifen. Dies wird zunächst der Fall sein, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Kompensalion im Sinne des
8 1488 des a. b. G. vorliegen, wenn Forderung gegenseitig zusammen—
treffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache,
die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner
dem anderen entrichtet werden kann; so entfteht. insoweit die For—
derungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung
—
seitige Zahlung bewirkt. Ein anderer Fall wird der sein, wenn dem
Arbeitnehmer auf den noch nicht fälligen Lohn ein Vorschuß gewährt
wurde; am Zahlungstage, am Tage der eigentlichen Fälligkeit des
Lohnes wird sich dadurch die auszuzahlende Lohnschuld um den Be⸗
trag des Vorschusses vermindern. Ein gesetzliches Abzugsrecht
xäumt das Sozialversicherungsgesetz vom 9. Oktober 1984, Slg.
Nr. 221, dem Arbeitgeber ein. Der 8 162 dieses Gesetzes schreibt vor,
daß der Versicherungsbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und
Arbeitnehmer gedeckt wird. Nach 8 168 hat der Arbeitgeber den gan⸗
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