wenn das Dienstversäumnis dennoch eintritt. Die Einführung von
Konventionalstrafen ist aber für den Dienstnehmer nicht unbedenklich
und namentlich dann wirtschaftlich ungerechtfertigt, wenn deren Höhe
den wirklichen Schaden des Dienstgebers übersteigt oder wenn die
Strafe im Verhältnis zu dem Einkommen des Dienstnehmers zu hoch—
gegriffen ist. Diese Gefahr besteht umsomehr, als das starke Arbeits—
angebot es dem Dienstgeber ermöglicht, die Einzelnheiten des Dienst—
vertrages und damit auch die Höhe der Konventionalstrafen einseitig
festzusetzen, während der Dienstnehmer in der Regel kaum in der Lage
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besonderen Einfluß zu nehmen.“ Das Handlungsgehilfengesetz räumt
aus diesen Erwägungen heraus dem Richter unter allen Umständen
die Möglichkeit ein, die vereinbarte Konventionalstrafe nach Maßgabe
der besonderen Verhältnisse zu mäßigen. Diese Möglichkeit der Mäßi—
gung der Konventionalstrafe durch den Richter gemäß des 8 1336
a. b. G., wenn sie vom Schuldner als übermäßig erwiesen wurde, be—
steht auch für die der G.O. unterliegenden Arbeitnehmer, zumal die
G. O. keine diese Möglichkeit ausschließende Bestimmung enthält. Die
G. O. enthält bezüglich der „Konventionalstrafen“ die Bestimmungen
des 8 90, welcher lautet: „Die Konventionalgeldstrafen, welchen die
Hilfsarbeiter bei Übertretungen der Arbeitsordnung unterworfen
wurden, sowie deren Verwendung sind in ein Verzeichnis einzutragen,
dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offen steht
und dessen Vorlage an die Gewerbebehörde zu erfolgen hat, wenn sich
ein Hilfsarbeiter durch die Einhebung oder Verwendung der Konven—
tionalgeldstrafe für beschwert erachtet.“ Die vorstehenden Bestimmun—
gen sind geeignet, die Auswüchse des Konventionalstrafrechtes zu be—
eitigen. Die Gewerbebehörde wird, wenn ihr gemäß 8.88 G.O. die
Arbeitsordnung, bevor dieselbe verlautbart wird, vorgelegt wird, Ge⸗
legenheit und Möglichkeit haben, zu verhindern, daß in dieselbe das
Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzende Bestimmungen Auf—⸗
nahme finden und dahin zu wirken, daß die Geldstrafen Wohlfahrts⸗
einrichtungen für Arbeitnehmer zufließen, soferne eine solche Einwir—
kung noch nötig sein sollte. In der Arbeitsordnung wird näher zu be—
stimmen sein, wie die Strafen verhängt werden und wie sie einge—
zogen werden. Dabei wird immer zu beachten sein, daß die Konven—
tionalgeldstrafe, wie früher bereits betont wurde, eine Vertragsstrafe
ist! Uber Auswüchse des, Konventionalstrafrechtes, wie sie derzeit
allerdings nicht mehr möglich sind, spricht ausführlicher Phillippovich.
Grundriß der politischen Hkonomie, II. Band, Seite 1609.) Bezüglich
der allenfalls außerhalb des Arbeitsverhältnisses möglichen Lohn—
beeintraͤchtigungen und Lohnkürzungen bestehen für das Arbeitsrecht
keine von den 'allgemeinen Bestimmungen abweichende Vorschriften.
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