Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

wenn das Dienstversäumnis dennoch eintritt. Die Einführung von 
Konventionalstrafen ist aber für den Dienstnehmer nicht unbedenklich 
und namentlich dann wirtschaftlich ungerechtfertigt, wenn deren Höhe 
den wirklichen Schaden des Dienstgebers übersteigt oder wenn die 
Strafe im Verhältnis zu dem Einkommen des Dienstnehmers zu hoch— 
gegriffen ist. Diese Gefahr besteht umsomehr, als das starke Arbeits— 
angebot es dem Dienstgeber ermöglicht, die Einzelnheiten des Dienst— 
vertrages und damit auch die Höhe der Konventionalstrafen einseitig 
festzusetzen, während der Dienstnehmer in der Regel kaum in der Lage 
— DD— 
besonderen Einfluß zu nehmen.“ Das Handlungsgehilfengesetz räumt 
aus diesen Erwägungen heraus dem Richter unter allen Umständen 
die Möglichkeit ein, die vereinbarte Konventionalstrafe nach Maßgabe 
der besonderen Verhältnisse zu mäßigen. Diese Möglichkeit der Mäßi— 
gung der Konventionalstrafe durch den Richter gemäß des 8 1336 
a. b. G., wenn sie vom Schuldner als übermäßig erwiesen wurde, be— 
steht auch für die der G.O. unterliegenden Arbeitnehmer, zumal die 
G. O. keine diese Möglichkeit ausschließende Bestimmung enthält. Die 
G. O. enthält bezüglich der „Konventionalstrafen“ die Bestimmungen 
des 8 90, welcher lautet: „Die Konventionalgeldstrafen, welchen die 
Hilfsarbeiter bei Übertretungen der Arbeitsordnung unterworfen 
wurden, sowie deren Verwendung sind in ein Verzeichnis einzutragen, 
dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offen steht 
und dessen Vorlage an die Gewerbebehörde zu erfolgen hat, wenn sich 
ein Hilfsarbeiter durch die Einhebung oder Verwendung der Konven— 
tionalgeldstrafe für beschwert erachtet.“ Die vorstehenden Bestimmun— 
gen sind geeignet, die Auswüchse des Konventionalstrafrechtes zu be— 
eitigen. Die Gewerbebehörde wird, wenn ihr gemäß 8.88 G.O. die 
Arbeitsordnung, bevor dieselbe verlautbart wird, vorgelegt wird, Ge⸗ 
legenheit und Möglichkeit haben, zu verhindern, daß in dieselbe das 
Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzende Bestimmungen Auf—⸗ 
nahme finden und dahin zu wirken, daß die Geldstrafen Wohlfahrts⸗ 
einrichtungen für Arbeitnehmer zufließen, soferne eine solche Einwir— 
kung noch nötig sein sollte. In der Arbeitsordnung wird näher zu be— 
stimmen sein, wie die Strafen verhängt werden und wie sie einge— 
zogen werden. Dabei wird immer zu beachten sein, daß die Konven— 
tionalgeldstrafe, wie früher bereits betont wurde, eine Vertragsstrafe 
ist! Uber Auswüchse des, Konventionalstrafrechtes, wie sie derzeit 
allerdings nicht mehr möglich sind, spricht ausführlicher Phillippovich. 
Grundriß der politischen Hkonomie, II. Band, Seite 1609.) Bezüglich 
der allenfalls außerhalb des Arbeitsverhältnisses möglichen Lohn— 
beeintraͤchtigungen und Lohnkürzungen bestehen für das Arbeitsrecht 
keine von den 'allgemeinen Bestimmungen abweichende Vorschriften. 
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