. Die Lohnschuld im Konkurs und im Exeku—
tionsverfahren. Bei der auf Antrag des betreibenden Gläu—
bigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den
Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschafts—
anteilen des Verpflichteten einzuleitenden Zwangsverwaltung sind
gemäß 8 120 der Exekutionsordnung die mit der Verwaltung und ge—
wöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen
Auslagen vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträg—
nifssen zu berichtigen. Zu diesen Auslagen gehören nach 8 1260,
Punkt 8: „die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und
die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung
rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen
des bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimm—
ten Grundstückes oder zur ÜUberwachung und Instandhaltung von
Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwal—
tung auf gewerbliche Unternehmungen, die mit dem forst- oder land—
wirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die Dienstbezüge
der in diesen Unternehmungen verwendeten Personen in gleichem
Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen.“ (8 240
und 241 enthalten Bestimmungen bei Exekution auf Gegenstände des
Bergwerkseigentums.) Bei der Meistbotsverteilung nach exekutiver
Versteigerung sind aus der Verteilungsmasse gemäß 8 216 der Exeku—
tionsordnung an dritter Stelle der dort festgesetzten Rangordnung zu
berichtigen: „Die aus dem letzten Halbjahre vor dem Tage der Er—
teilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Lohn der bei Be—
wirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten
Grundstückes verwendeten Dienstboten und Taglöhner.“ (8 246 be—
zieht sich auf Bergwerke.) Die Exekutionsordnung trifft „Besondere
Bestimmungen über die Exekution auf gewerbliche Unternehmungen,
Fabriksetablissenments usw.“ in den 88 341 bis 345. Der 8 344 be⸗—
stimmt: „Bei Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen,
Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaft—
lichen Unternehmungen hat der Verwalter die während der Zwangs—
verwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor deren
Bewilligung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen
Dienstbezügen der beim Betriebe des verwalteten Unternehmens ver—
wendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu
berichtigen.“ Nach der Konkursordnung ex 1914 (kaiserliche Verord⸗
nung vom 10. Dezember 1914, R.G.-Bl. Nr. 337), 8 51, gehören in
die erste Gläubigerklasse: „Forderungen von Dienstnehmern des Ge—
meinschuldners an Dienstbezügen für das letzte Jahr vor der Konkurs—
eröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners sowie An—
sprüche dieser Personen wegen vorzeitiger Lösung des Dienstverhält
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