trag nur eine günstigere Behandlung des Dienstnehmers vorgesehen
werden darf.
Neben der Pflicht zur Zahlung des Entgeltes an den Arbeit—
nehmer für die Überlassung der Arbeitskraft ergibt sich aus dem 8 1157
des a. b. G. eine Fürsorgepflicht des Dienstgebers:
„Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich
der von ihm beizustellenden Rääume und Gerätschaften auf seine Koften
dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers,
soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt wer—
den. — Ist der Dienstnehmer in die, Hausgemeinschaft des Dienst⸗
gebers aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und
Schlafraumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungs⸗
zeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des
Dienstnehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.“ Dieser 8 1157
a. b. G. enthält in seinem ersten Absahe eine allgemeine Fürsorge⸗
pflicht des Dienstgebers, betreffend den Schuß dee Lebens“und der
Gesundheit des Dienstnehmers, welche begreng ist durch die Möglich—
keit eines solchen Schutzes „nach der Natur der Dienstleistung“ und
eine über diese allgemeine Fürsorgepflicht hinausgehende, besondere
Fürsorgepflicht des Dienstgebers für solche Dienstnehmer, welche „in
die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen“ sind, die ihm
infolgedessen besonders nahestehen und daher seinem besonderen
Schutze anvertraut sind; der sich auch auf Sittlichkeit und Religion
des Dienstnehmers zu erstrecken hat. Der Arbeitnehmer wird bei Ver—
letzung der Fürsorgepflicht seilens des Arbeitnehmers Schadenersatz
bon diesem verlangen können. Von besonderer Bedeutung sind hier
die 38 45 und 46 des Gesetzes über die Unfallversicherung der Arbeiter.
Nach 8A46 des zitierten Gesetzes sind „der Versicherte oder dessen
Hinterbliebenen nur in dem Falle berechtigt, gegen den Betriebs⸗
unternehmer einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen,
wenn doer Betriebsunfall von einer der im 8 45, Abs. 1 und 2, bezeich⸗
neten Person vorsätzlich herbeigeführt wurde. (Im 8 45, Abs. 1 u. 2,
ist genannt der Betriebsunternehmer, im Falle feiner Handlungs⸗
unfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter, ein Mitglied des Vorstandes
oder ein Liquidator einer Aktiengesellschaft, einet Erwerbs- und Wirt⸗
schaftsgenossenschaft oder eines anderen Vereines, ein zur Geschäfts⸗
führung berechtigter Gesellschafter oder ein Liquidator einer Handels⸗
gesellschaft.) In einem solchen Falle beschränkt sich der Anspruch auf
den Betrag, um welchen die dem Berechtigten nach den bestehenden
Vorschriften gebührende Entschädigung (668 18326 bis 1827 des
a. b. G.) diejenige übersteigt, auf welche er nach diesem Gesetze An—
spruch hat.“
Die Haftung der im
genannten Personen dem
8 45 des Arbeiterunfallversicherungsgesetzes
Träger der Versicherung, der zuftändigen
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