Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt gegenüber, geht viel weiter, indem
diese Personen nach 8 45 die Versicherungsanftalt für alle von der—
selben auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen schad—
los zu halten haben, wenn eine solche Person „den Unfall vorsaätzlich
oder durch grobes Verschulden herbeigeführt hat.“
Der Arbeitgeber hat ferner nach 8 1156 a. b. G. Pflichten im
Falle der Erkrankung. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Dieustgeber
einem Dienstnehmer, bei einem Dienstverhältnisse, das die Erwerbs—
tätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und
wenn das Dienstverhältnis nicht nur für die Zeit eines vorübergehen—
den Bedarfes eingegangen wurde und schon einen Monat gedauert
hat, dem Dienstnehmer, welcher in die Hausgemeinschaft des Dienst—
gebers aufgenommen wurde, im Falle einer weder vorsätzlich noch
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung nebst den
Geldbezügen die erforderliche Verpflegung und die notwendigen Heil—
mittel bis zu 14 Tagen zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis
schon 14 Tage und bis zu 4 Wochen, wenn es schon ein halbes Jahr
gedauert hat. Die Verpflegung und Behandlung kan auch durch Auf—
nahme in eine Krankenanstalt oder mit Zustimmung des Dienst—
nehmers bei dritten Personen gewährt werden. Soferne die Natur
der Krankheit dies notwendig macht, kann der Dienstnehmer Pflege
in einer Krankenanstalt fordern. (Uber die im 8 1156 à a. b. G. ge—
regelte Anrechnung der Barauslagen für ärztliche Behandlung usw.
der Leistungen aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherung wurde be—
reits gesprochen.) Diese im 8 1156 vorgesehene Pflicht zur Fürsorge
für den Fall der Erkrankung tritt jedoch nur bei Aufnahme in die
hausgemeinschaft des Dienstgebers ein! Aus dem früher gitierten
1157 4. b. G. geht auch hervor, daß der Arbeitgeber dem Arbeit—
nehmer die Arbeitsmöglichkeit dadurch zu bieten verpflichtet ist, daß
er ihm die für die Arbeit nötigen Räume und Gerätschaften beistellt.
Tine Streitfrage ist es jedoch, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
ine Arbeitsmoͤglichkeit insoferne bieten muß, daß er ihm auch eine
Beschaͤftigung exmoͤglicht, ob also der Arbeitnehmer, der den verein—
barten Lohn erhält, auch einen rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung
hat. Kaskel ( Arbeitsrecht“, Seite 116) verneint das Bestehen eines
sfolchen rechtlichhen Anspruͤches. „Eine Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Beschäftigung bzw. ein entsprechendes Rechtt des Arbeit—
nehmersdufBeschäftigung besteht regelmäßig nicht. Viel—
mehr kommt der Arbeitgeber durch Nichtbeschäftigung des Arbeit—
nehmers lediglich in Annahmeverzug. Er kann also vom Arbeit—
nehmer weder auf Beschäftigung, noch auf Schadenersatz wegen
Nichtbeschaͤftigung —
zahlung verpflichtet.“ Nach unserer Meinung steht diese Auf—
fassung dem' Wesen des Arbeitsvertrages im Widerspruche; in
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