Rechtsgefühle! Arbeitnehmer dieser Art sind zur Arbeit bereit und
können aus Gründen, für die sie gewiß nicht einzutreten haben und
die ohne ihre Veranlassung eintreten, nicht arbeiten, für die unfrei—
willig und unverschuldet versäumte Arbeitszeit sollte ihnen eine an—
gemessene Schadloshaltung gewährt werden!)
8 12: „Der Urlaub ist in der Regel vom 1. Mai bis Ende Sep—
kember zu erteilen, ausgenommen Saisonbetriebe, namentlich land—
wirtschaftliche Unternehmungen. — Die Einteilung des Urlaubes be—
stimmt die Betriebsleitung (der Arbeitgeber) nach Beratung mit dem
Vorsitzenden des Betriebsausschusses (dessen Stellvertreter), bei Ab—
gang eines Betriebsausschusses mit dem Vertrauensmanne der Arbeit—
nehmer und bei Abgang auch eines solchen mit dem ältesten Arbeit—
nehmer unter Bedachtnahme auf den ungestörten Betrieb, den Charakf—
ter des Unternehmens und die Art der Arbeit. — Die Urlaube sind
in der Regel ohne Unterbrechung, in besonderen Fällen in zwei Ab—
schnitten zu erteilen. Der einzelne Arbeitnehmer kann freiwillig und
im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den Urlaub in Teilen und zu
derschiedenen Zeiten absolbieren. — Für bestimmte Gattungen von
Unternehmungen mit ununterbrochenem Betriebe kann die Urlaubs—
einteilung durch Regierungsverordnung anders geregelt werden.“
3 183: „Den zum Besuche der gewerblichen Fortbildungsschule
derpflichteten Lehrlingen ist der Urlaub in der Regel in der Zeit zu
erteisen. in der an diesen Schulen nicht unterrichtet wird“
814: „Minder günstige Bestimmungen der Arbeits- und Dienst—
bderträge über den gezahlten Urlaub sind rechtsunwirksam.“ (Der Ge—
setzgeber wollte durch das Urlaubsgesetz ein Urlaubsminimum sicher—
stellen; die gesetzlichen Bestimmungen über den gezahlten Urlaub sind
dem Parteiwillen entrücktes jus cogens, infolgedessen werden, im
14 nur mindergünstige Bestimmungen der Arbeits- und Dienstver—
träge über den gezahlten Urlaub, als rechtsunwirksam erklärt. Wenn
n den Arbeits⸗ und Dienstverträgen dagegen bezüglich der gezahlten
Urlaube günstigere, als die gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind,
will der Gesetzgeber diese nicht ändern und sie bleiben daher aufrecht.)
38 15: „Das Gesetz tritt mit 1. Mai 1925 in Wirksamkeit und
mit seiner Durchführung wird der Minister für soziale Fürsorge im
Einvernehmen mil den veteiligten Ministern betraut.“
Weitere Pflichten erwachsen dem Arbeitgeber aus den Sozial⸗
bersicherungsgesetzen, so besonders gemäß 8 17 des Sozialversiche—
rungsgesetzes vom 6. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, „die bei ihm be—
chäftigten versicherungspflichtigen Personen spätestens am dritten
Tage, nachdem der Versicherte die versicherungspflichtigen Arbeiten
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