in den Mitteilungen des deutschen Hauptverbandes der Industrie,
1926, Folge 3, 6, 9.) Die erwähnten Erleichterungen galten nur für
das Jahr 1926.
Neu geregelt wurde die in Rede stehende Materie durch das Ge—
setz vom 15. Juni 1927, Slg. Nr. 76, betreffend die direkten Steuern,
l. Hauptstück, Einkommensteuer. Bezüglich der Einzelnheiten wird
auf Spezialwerke verwiesen; auch die von den Steuerbehörden erhält-
liche Anleitung „Wie ist der Steuerabzug bei der Auszahlung des
Lohnes oder anderer Dienstbezüge durchzuführen?“ (Stätni tiskärna
Praze, 5467-27) gibt zweckdienliche Aufklärung. Es soll hier nur
eine übersichtliche Darstellung der nun geltenden Bestimmungen ge—
geben werden!
Das Gesetz vom 15. Juni 1927, Nr. 76 Slg., macht keinen
Unterschied zwischen veränderlichen und festen Bezuügen, wie es das
frühere Gesetz tat, sondern enthält in den 88 28 bis 45 „Besondere
Bestimmungen über Einkommen aus Dienstbezügen“. Der 8 28
schreibt vor, daß Personen, Kassen, Fonds und sonstige Korpora—
tionen, welche die im 8 11 genannten Dienstbezüge und Ruhe- und
Versorgungsgenüsse auszahlen, ferner die öffentlich-rechtlichen Kassen
und Fonds, welche Kranken-, Unfalls-, Invaliditäts- oder Alters—
unterstützungen und -gelder auszahlen, verpflichtet sind, bei der Aus—
ahlung dieser Bezüge die in den 88 80 und 86 näher bezeichneten
Steuerbeträge in Abzug zu bringen. Das Gesetz nennt die auszahlen—
den Stellen: Zahler; die Bezüge oder Ruhebezüge erhaltenden Per—
sonen: Empfänger.
Der 8 11nennt jene Einkommen aus einem Dienstverhältnisse,
welche als versteuerbare Dienstbezüge in Frage kommen. Für unsere
Darstellung kommen in Betracht: „Die Gehalte, Zulagen aller Art
zu denselben, Remunerationen, Löhne (auch Akkord- und Stücklöhne)
und alle anderen wie immer benannten, im vorhinein festgesetzten Be⸗
züge, in Geld oder Naturalien aller öffentlichen und privaten Be—
diensteten“ (F11, Abs. 1, Punkt 1), ferner „Ruhe- und Versorgungs—
senüsse aller Art der in 3. 1(und 2) genannten Personen sowie der⸗
gleichen Genüsse, welche die Witwen und Waisen der genannten Per—
sonen von dem Diensigeber oder aus Fonds und Kassen beziehen, in
welche von den Dienstgebern Beiträge geleistet werden.“ (F11, Abs. 1,
Punfkt 4.) Neu ist die Bestimmung des 8 18, Absatz 1, it. d, nach
— —
bezügen (nicht bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen!) die dieses Ein—
kommen betreffenden Ausgaben mit einem Pauschalbetrage von dem
jährlichen Bezuge abgezogen werden können; und zwar:
mit einem Pauschalbetrage von 2035 von den ersten
„109 von weiteren.
59 pon weiteren.
20.000 K.,
30.000 R,
50.000 R.
ax