Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Arbeitgeber klar und möglichst einfach gestaltet werden; der Staat 
ahmt durch diese Einführung, wie der Motivenbericht betont, den vor— 
fichtigen Geschäftsmann nach, der mit Vorliebe eine höhere dubiose 
Forderung in eine niedrigere, aber sichere und an einem bestimmten 
Tag fällige Forderung umwandelt. 
Jeder Zahler von Dienstbezügen oder Ruhe- und Versorgungs⸗ 
genüssen (811, lit. 1 und 4) hat die Pflicht, die Einkommensteuer, 
welche auf diese Bezüge entfällt, als Abzugssteuer bei der Auszahlung 
der Bezüge einzuheben und nach 8 88 des Gesetzes bis zum Ende des 
nächsten Monates an die Staaiskasse abzuführen, wenn die Finanz— 
berwaltung keine längeren Termine bewilligt. Der Zahler haftet nach 
8 48 dem Staate für den richtigen Vollzug und die rechtzeitige Abfuhr 
der Abzüge; gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes ver— 
stoßende Handlungen und Unterlassungen werden, soferne sie nicht 
unter die strengeren Bestimmungen des VIII. Hauptftückes des Ge— 
setzes fallen, mit einer Ordnungsstrafe bis 80. 000 K bestraft. 
Der Zahler hat zunächft zu beachten, daß nach 8 30, Abs. 3, „Bei 
täglich ausgezahlten Bezügen kein Abzug vorgenommen wird.“ Bei 
dem Abzuge der Steuer von den Bezügen der anderen Dienstnehmer 
(unter den „täglich ausgezahlten Bezügen“ werden die Löhne der 
eigentlichen Taglöhner zu verstehen sein) werden für Zahler und 
Empfänger der Bezüge die Verhältnisse verschieden sein nach der 
Höhe der auszuzahlenden Bezüge; die Sätze 8837 Kuund 1963 werden 
hier von maßgebender Bedeulung sein. 
J. Bei Dienstnehmern, deren monatliche Bezüge 8837 K 
(wöchentliches Einkommen 193 K) nicht übersteigen, ist diese Höhe 
der Bezüge das steuerfreie Minimum. Ein Steuerabzug findet daher 
nicht statt. Dieses steuerfreie Minimum erhöht sich bei Vorhandensein 
mehrer Familienangehöriger des Empfängers, und zwar bei minde— 
stens 3 in der Verpflegung des Empfängers stehenden Familienange⸗ 
hörigen auf monatlich 959 R, bei vier Personen auf monaätlich 10608 K. 
bei fünf Personen auf monatlich 1250 RK, bei sechs Personen auf 
monatlich 1968 Ku(nach 8 31 des Gesetzes). Bei Auszahlung des 
Dienstbezuges in anderen als monatlichen Raten wird immer ein ent— 
sprechender Teil des monatlichen Bezuges als steuerfreies Minimum 
zu verstehen sein. Unter in Versorgung des Empfängers stehende 
Familienangehörige sind gemäß 8 20, Äbsatz 1, zu verstehen: Ehe⸗ 
gattin, minderjährige Kinder, auch Enkel, Stiefkinder, Pflegekinder, 
wenn sie mit dem Familienhaupt in gemeinschaftlichem Haushalte 
leben; ferner großjaͤhrige Kinder, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, 
Pflegeeltern, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder, wenn sie in der 
Versorgung des Steuerpflichtigen stehen. Diesen Personenstand hat 
der Steuerpflichtige durch eine Bestätigung des Gemeindeamtes oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.