Arbeitgeber klar und möglichst einfach gestaltet werden; der Staat
ahmt durch diese Einführung, wie der Motivenbericht betont, den vor—
fichtigen Geschäftsmann nach, der mit Vorliebe eine höhere dubiose
Forderung in eine niedrigere, aber sichere und an einem bestimmten
Tag fällige Forderung umwandelt.
Jeder Zahler von Dienstbezügen oder Ruhe- und Versorgungs⸗
genüssen (811, lit. 1 und 4) hat die Pflicht, die Einkommensteuer,
welche auf diese Bezüge entfällt, als Abzugssteuer bei der Auszahlung
der Bezüge einzuheben und nach 8 88 des Gesetzes bis zum Ende des
nächsten Monates an die Staaiskasse abzuführen, wenn die Finanz—
berwaltung keine längeren Termine bewilligt. Der Zahler haftet nach
8 48 dem Staate für den richtigen Vollzug und die rechtzeitige Abfuhr
der Abzüge; gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes ver—
stoßende Handlungen und Unterlassungen werden, soferne sie nicht
unter die strengeren Bestimmungen des VIII. Hauptftückes des Ge—
setzes fallen, mit einer Ordnungsstrafe bis 80. 000 K bestraft.
Der Zahler hat zunächft zu beachten, daß nach 8 30, Abs. 3, „Bei
täglich ausgezahlten Bezügen kein Abzug vorgenommen wird.“ Bei
dem Abzuge der Steuer von den Bezügen der anderen Dienstnehmer
(unter den „täglich ausgezahlten Bezügen“ werden die Löhne der
eigentlichen Taglöhner zu verstehen sein) werden für Zahler und
Empfänger der Bezüge die Verhältnisse verschieden sein nach der
Höhe der auszuzahlenden Bezüge; die Sätze 8837 Kuund 1963 werden
hier von maßgebender Bedeulung sein.
J. Bei Dienstnehmern, deren monatliche Bezüge 8837 K
(wöchentliches Einkommen 193 K) nicht übersteigen, ist diese Höhe
der Bezüge das steuerfreie Minimum. Ein Steuerabzug findet daher
nicht statt. Dieses steuerfreie Minimum erhöht sich bei Vorhandensein
mehrer Familienangehöriger des Empfängers, und zwar bei minde—
stens 3 in der Verpflegung des Empfängers stehenden Familienange⸗
hörigen auf monatlich 959 R, bei vier Personen auf monaätlich 10608 K.
bei fünf Personen auf monatlich 1250 RK, bei sechs Personen auf
monatlich 1968 Ku(nach 8 31 des Gesetzes). Bei Auszahlung des
Dienstbezuges in anderen als monatlichen Raten wird immer ein ent—
sprechender Teil des monatlichen Bezuges als steuerfreies Minimum
zu verstehen sein. Unter in Versorgung des Empfängers stehende
Familienangehörige sind gemäß 8 20, Äbsatz 1, zu verstehen: Ehe⸗
gattin, minderjährige Kinder, auch Enkel, Stiefkinder, Pflegekinder,
wenn sie mit dem Familienhaupt in gemeinschaftlichem Haushalte
leben; ferner großjaͤhrige Kinder, Eltern, Großeltern, Stiefeltern,
Pflegeeltern, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder, wenn sie in der
Versorgung des Steuerpflichtigen stehen. Diesen Personenstand hat
der Steuerpflichtige durch eine Bestätigung des Gemeindeamtes oder