einer anderen hiefür zuständigen Behörde nachzuweisen, die genann—
3 sind zur Ausstellung dieser Ausweise verpflichtet. (8 31,
bsatz 8.
II. Bei Dienstnehmern, deren Bezüge höher sind als das steuer—
freie Minimum, also nach dem früher Gesagten monatlich höher als
837 Roder wöchentlich 193 Ke(falls dieses Minimum nicht wie früher
erwähnt, erhöht wird), zieht der Zahler die im 8 30 ziffernmäßig ge—
nanten Steuersätze von den Dienstbezügen ab. Gemäß 882 wird durch
diesen Abzug der Steuerpflicht genüge geleistet. Der Steuerpflichtige
hat kein Bekenntnis für Zwecke der Steuerbemessung vorzulegen. Der
32 nennt als zu besteuernde (durch die Abzugssteuer) Höchstbezüge
monatlich 1963 K.
III. Bei Dienstnehmern, deren monatliche Dienstbezüge höher
sind als der im 8 30 genannte Höchstsatz, also höher als 1968 K (also
jährliches Einkoitmmen höher als K 28. 556) wäre nach den Bestim—
muͤngen des Gesetzes an die Einhebung einer Abzugssteuer nicht zu
denken gewesen; die Durchführungsverordnung zum Steuergesetze
verfuͤgt aͤber auch den Abzug der Einkommensteuer von den Dienst—
bezügen bei jenen Dienstnehmern, deren monaͤtlicher Bezug 1963 RK
übersteigt. In einem solchen Falle berechnet der Zahler (Dienstgeber)
die Höbhe des wahrscheinlichen Jahresbezuges. Von diesem jährlichen
Bezuge wird das Pauschale gemäß des früher im Wortlaute ange—
führten 8 18, Abs. 1, lit. d, abgezogen und vom Reste der Steuersatz
nach den im 8 88 des Gesetzes genannten Stufen 129 der Ein—
kommensteuer berechnet. Wie früher bemerkt, entfällt die Abrechnung
dieses Pauschales, wenn es sich um Pensionen, Kranken-, Alters- und
ühnliche Unterstützungen oder Zahlungen handelt. Der Zahler teilt
sodann den berechueten Steuersatz durch die Anzahl der Auszahlungs-
termine und zieht das Ergebnis bei jeder Auszahlung ab. In diesen
zub III genaunten Fällen ist mit dem Steuerabzug die Steuerpflicht
des Dienstnehmers (Empfängers) jedoch nicht erfuüͤllt; der erfolgte
Abzug bedeutet hier gemäß 8 37, Abs. 1, nur „eine vorläufige Zah⸗
lung auf die Steuer, welche künftighin von dem gesamten Einkommen
im vrdentlichen Beinessungsverfahren nach den allgemeinen Bestim—
mungen dieses Gesetzes zur Bemessung gelangt. Übersteigt diese Steuer
den ach 836 vorgenommenen Abzug, so wird dem Empfänger die
Differenz zur unmaͤtelbaren Einzahlung vorgeschrieben. Übersteigt der
Abzug die bemessene Steuer oder ist der Empfänger überhaupt nicht
wuernslichtig. so wird die Überzahlung von Amtswegen 4urück—
erstattet.“
Für den Empfänger (Dienstnehmer) ist von Bedeutung der
d 89. Darnach ist vom Zahler dem Empfänger (Dienstnehmer) eine
stempelfreie Bestätigung darüber auszufolgen, wie viel die Brutto—
120