Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

einer anderen hiefür zuständigen Behörde nachzuweisen, die genann— 
3 sind zur Ausstellung dieser Ausweise verpflichtet. (8 31, 
bsatz 8. 
II. Bei Dienstnehmern, deren Bezüge höher sind als das steuer— 
freie Minimum, also nach dem früher Gesagten monatlich höher als 
837 Roder wöchentlich 193 Ke(falls dieses Minimum nicht wie früher 
erwähnt, erhöht wird), zieht der Zahler die im 8 30 ziffernmäßig ge— 
nanten Steuersätze von den Dienstbezügen ab. Gemäß 882 wird durch 
diesen Abzug der Steuerpflicht genüge geleistet. Der Steuerpflichtige 
hat kein Bekenntnis für Zwecke der Steuerbemessung vorzulegen. Der 
32 nennt als zu besteuernde (durch die Abzugssteuer) Höchstbezüge 
monatlich 1963 K. 
III. Bei Dienstnehmern, deren monatliche Dienstbezüge höher 
sind als der im 8 30 genannte Höchstsatz, also höher als 1968 K (also 
jährliches Einkoitmmen höher als K 28. 556) wäre nach den Bestim— 
muͤngen des Gesetzes an die Einhebung einer Abzugssteuer nicht zu 
denken gewesen; die Durchführungsverordnung zum Steuergesetze 
verfuͤgt aͤber auch den Abzug der Einkommensteuer von den Dienst— 
bezügen bei jenen Dienstnehmern, deren monaͤtlicher Bezug 1963 RK 
übersteigt. In einem solchen Falle berechnet der Zahler (Dienstgeber) 
die Höbhe des wahrscheinlichen Jahresbezuges. Von diesem jährlichen 
Bezuge wird das Pauschale gemäß des früher im Wortlaute ange— 
führten 8 18, Abs. 1, lit. d, abgezogen und vom Reste der Steuersatz 
nach den im 8 88 des Gesetzes genannten Stufen 129 der Ein— 
kommensteuer berechnet. Wie früher bemerkt, entfällt die Abrechnung 
dieses Pauschales, wenn es sich um Pensionen, Kranken-, Alters- und 
ühnliche Unterstützungen oder Zahlungen handelt. Der Zahler teilt 
sodann den berechueten Steuersatz durch die Anzahl der Auszahlungs- 
termine und zieht das Ergebnis bei jeder Auszahlung ab. In diesen 
zub III genaunten Fällen ist mit dem Steuerabzug die Steuerpflicht 
des Dienstnehmers (Empfängers) jedoch nicht erfuüͤllt; der erfolgte 
Abzug bedeutet hier gemäß 8 37, Abs. 1, nur „eine vorläufige Zah⸗ 
lung auf die Steuer, welche künftighin von dem gesamten Einkommen 
im vrdentlichen Beinessungsverfahren nach den allgemeinen Bestim— 
mungen dieses Gesetzes zur Bemessung gelangt. Übersteigt diese Steuer 
den ach 836 vorgenommenen Abzug, so wird dem Empfänger die 
Differenz zur unmaͤtelbaren Einzahlung vorgeschrieben. Übersteigt der 
Abzug die bemessene Steuer oder ist der Empfänger überhaupt nicht 
wuernslichtig. so wird die Überzahlung von Amtswegen 4urück— 
erstattet.“ 
Für den Empfänger (Dienstnehmer) ist von Bedeutung der 
d 89. Darnach ist vom Zahler dem Empfänger (Dienstnehmer) eine 
stempelfreie Bestätigung darüber auszufolgen, wie viel die Brutto— 
120
	        
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