bezüge betrugen und was ihm hievon an Steuer für das verflossene
Jahr abgezogen wurde. Trither früher aus oder erkrankt er, ohne im
gleichen Jahre wieder zu seiner Beschäftigung zurückzukehren, so wird
die Bestätigung schon zu diesem Tage ausgefolgt. Diese Bestätigung
folgt der Zahler unter allen Umständen bis Ende Feber des folgenden
Jahres aus. Über Beschwerden, die aus Streitigkeiten hervorgehen,
welche zwischen dem Zahler und dem Empfänger über die Durch—
führung des Abzuges entstehen, entscheidet die Bemessungsbehörde, in
deren Bereich der Zahler seinen Wohnort (Sitz) hat. Über Berufungen
entscheidet die Finanzbehörde II. Instang mit endgiltiger Wirksam—
keit (F40). Die Naturalbezüge sind von dem Zahler mit den der Kran⸗
tenversicherung zugrunde liegenden Werten abzuschätzen; ist keine solche
Bewertungsgrundlage gegeben, so sind sie nach den wirklichen orts⸗
üblichen Preisen in Anschlag zu bringen (8 29, Absatz 2, und 8 11,
Absatz 83). Vergütungen für Dienstesauslagen (das fünd solche wirk⸗
liche Ausgaben, welche der Bedienstete auf Koften des Dienstgebers
machen muß, um die mit seinem Dienstposten unmütelbar vperbuün—
denen Aufgaben durchführen zu können. Es sind dies z. B. Dülen,
Reisegelder, Fahrgelegenheiten und andere wie immer benannte Reise⸗
gebühren, Reisepauschalien, Gepäcks-, Verköstigungs-, Nachtlager- und
andere Auslagen) sind dem Steuerabzuge nicht uuterworfen. Sind
Dienstbezüge keilweise zur Bestreitung solchet Dienstauslagen be⸗
stimmt, so ist von ihnen der tatsächlich daraus bestritiene Dienstauf—
wand in Abzug zu bringen (311, Absatz 2). Insoweit es in einzelnen
Fällen nicht geregelt ist, gebuührt die Entscheidung in Streitfällen der
Bemessungsbehörde.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß „höhere Bezüge“
von Arbeitnehmern, der durch 8 184 des Steuergesetzes wieder einge⸗
führten Besoldungssteuer (welche seit dem Jahre 1920 auf—
gehoben war) unterliegen. Das VII. Hauptstück des Steuergesetzes
enthält die beiden 88 183 und 184, „Tantiemensteuer und Besoldungs⸗
steuer von höheren Bezügen“, welche im Wortlaute folgen.
8 183. (1) Die Bezüge, welche die Mitglieder des Vorstandes (Auf—
sichts und Verwaltungsrates, Generalrates, Administrations—
rates, Kuratoriums u. dal.) von Aktiengesellschaften und Kom—
manditgesellschaften auf Aktien in dieser ihrer Eigenschaft
unter welcher Bezeichnug immer empfangen, unterliegen einer
Oprozentigen Tantiemensteuer, die von den Gesellschaften im
Wege des Abzuges bei der Auszahlung der Bezüge einzubeben
und an die Staatskasse abzuführen ist.
(2) Die Tantiemensteuer bildet keine Grundlage für die Be—
messung und Einhebung irgendwelcher Zuschläge.
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