(3) Bezüge, die nach dem Dienstvertrage den vertragsmäßig
angestellten leitenden Direktoren mit festen Gehalten für eine
im Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit von der Gesellschaft, in deren
Diensten sie stehen, zufließen, unterliegen der Steuer nicht.
(4) Die Steuerpflicht ist nicht gegeben, wenn die von der Ge—
sellschaft insgesamt ausgezahlten Bezüge weniger als 5000 R
betragen.
(5) Für die Tantiemensteuer gelten sinngemäß die Bestim—
mungen der 88 180 und 181.
(6) Die Besteuerung der die im Abs. 1 und 3 gedachten Be—
züge auszahlenden Gesellschaften nach dem III. Hauptstücke
dieses Gesetzes (Besondere Erwerbssteuer) wird durch die Be—
timmungen der Abs. 1-5 nicht berührt.
8 184. Die grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegenden (81)
und don ihr nicht nach 8 2 befreiten Dienstbezüge (8 11) sind
der Besoldungssteuer von höheren Bezügen unterworfen,
sofern sie nach Abrechnung der Abzüge, die nach 8 15 zulässig
sind — mit Ausnahme der Besoldungssteuerr von höheren Be—
zügen — und die mit diesen Dienstbezügen wirtschaftlich un—
miütelbar zusammenhängen, insgesamt jährlich 100. 000 R
übersteigen. Die in 8 188, Abs. 8, erwähnten Tantiemen sind
dieser Steuer unterworfen.
(2) Besteuerungsgrundlage ist die bei der Bemessung der Ein—
kommensteuer feflgesetzte Höhe der Dienstbezüge; die Bemes—
sung erfolgt durch die Bemessungsbehörde.
(8) Die Steuer beträgt 35 des Betrages, um den die nach
Abs. 1 und 2 berechneten Bezüge jährlich 100.000 K über—
steigen. Für die Berechnung der Steuer wird die Besteuerungs—
grundlage auf 100 Kenach unten abgerundet.
(4) Für diese Steuer gelten singemäß die Bestimmungen des
84, Abs. 1 und der 88 283 bis M dieses Gesetzes.
Der Ausschußbericht des Abgeordnetenhauses bezeichnet als Zweck
der Befoldungssieuer von höheren Bezügen, daß wenigstens diese ver—
hältnismäßig hohen Arbeitseinkünfte außer der Einkommensteuer auch
der Ertragsteuer unterworfen werden, welche (wie die übrigen Ertrag—
steuern) den Zuschlägen der autonomen Körpesrchaften unterliegen
— es wird in dem zitierten Berichte darauf hingewiesen, daß der
Vesoldungssteuer erst ein Dienstbezug von mehr als 109.500 Kunter—
liegen wird! (Infolge Abrechnung der zulässigen Abzüge.)
„Hier wird noch das Gesetz vom 12. August 1921, Slg. Nr. 295
über die Gebühr'von Dienstverträen zu erwähnen sein.
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