gewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.
Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.“ Es sei in
diesem Zusammenhangé auf den sehr wichtigen Artikel 157 der Ver—
fassung des deutschen Reiches hingewiesen, der lautet: „Die Arbeits—
kraft steht unter dem besonderen Schutze des Reiches. Das Reich schafft
ein einheitliches Arbeitsrecht.“ Wir finden im Artikel 157 einen Ge—
danken, mit dem sich besonders eindrucksvoll Ankton Menger in seinem
berühmten Werke: „Das bürgerliche Recht und die besißlosen Volks—
klassen, eine Kritik des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für
das Deutsche Reich“ beschäftigt hat, den Gedanken, daß es notwendig
ist, im Rechte den persönlichen Gütern der Menschen, und zu diesen
gehört in erster Linie die Arbeitskraft, zumal sie von dem Traͤger der—
selben, dem Arbeitnehmer nicht losgelöst werden kann und er daher
bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit seiner ganzen Persoön—
lichkeit interessiert ist, eine entsprechende Berücksichtigung einzuraͤumen.
Die Reichsverfassung erklärt daher in Artikel 157, daß die Arbeits—
kraft unter dem besonderen Schutz des Reiches gestellt wird, und will,
indem sie diesen leitenden Grundsatz dem Satze „Das Reich schafft ein
einheitliches Arbeitsrecht“ voranstellt, wohl den Geist charakterifieren,
von welchem dieses Arbeitsrecht erfüllt sein soll. Menger hat in seinem
früher zitierten Werke darauf hingewiesen, „daß das Arbeitskapital
einer Nation ihr sachliches Vermögen an Bedeutung noch überwiegt,
und daß es deshalb in erster Reihe von dem öffentlichen und dem
Privatrecht geschützt werden muß.“ Ferner spricht er von der Notwen—
digkeit „die persönlichen Güter der Menschen in den Vordergrund zu
stellen und die überwuchernden Eigentumsinteressen zurückzudrängen.“
(Seite 168 b3w. 184.) Anton Menger tritt in der „Neuen Staats—
lehre“, Seite 99, ein für das Recht auf Existenz, welches nach seiner
Ansicht dann vorhanden ist, wenn ein Rechtssysftem jedem Mitglied
der Gesellschaft den Anspruch zuerkennt, daß ihm die zur Führung
eines menschenwürdigen Daseins erforderlichen Sachen und Dienst—
leistungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zuzuweisen sind,
bevor minder dringende Bedürfnisse anderer befriedigt werden. Men—
ger nennt hier „Das Recht auf Arbeit“ eine halbsozlalistische Ergän—
zung der heutigen Privatrechtsordnung.
PhilippovichSomary (Grundriß der politischen Okonomie,
II. Band, Volkswirtschaftspolitik, 2. Teil, Seite 186, 187) spricht sich
gegen „das Recht auf Arbeit“ aus: „In der Tat ist das Recht auf
Arbeit mit der Erhaltung einer auf Privateigentum ruhenden Wirt—
schaftsordnung nicht vereinbar. Denn dem Rechte müßte die Pflicht
—D——
Erfüllung dieser Pflicht, mag es sich um einfache oder berufsent⸗
sprechende Arbeit handeln, zwingt den Staat, die Verfügung über die
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