Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Lroduktionsmittel und die Verteilung der Arbeitskräfte selbst vorzu— 
rehmen. Tas gleiche Bedenken steht der Anerkennung des von Anton 
Menger vertretenen und in der neuen deutschen Reichsverfafsung an— 
rkannten Rechtes auf Erxistenz entgegen. Dieses sei — soweit arbeits— 
ühige Personen in Betracht kommen — das Recht auf Erhaltung 
jegen entsprechende Arbeitsleistung, also Erhaltungspflicht des Staa— 
es gegen Arbeitspflicht des Bürgers; er setzt, wie man sieht, die völlige 
UUnteriverfung der Wirtschaftsordnung unter den ordnenden Willen 
der Vertreter der Gesamtheit voraus.“ Auch Kasfkel („Arbeitsrecht“, 
Seite 53) spricht sich gegen „das Recht auf Arbeit“ aus: „Es gibt kein 
suristisches Recht auf Arbeit, also auf Abschluß von Arbeitsverträgen, 
das dem einzelhen (arbeitslosen) Staatsbürger gegenüber dem Staate 
zustände. Der mit 81, Abs. 2, des Sozialisierungsgesetzes vont 
23. März 1919 wörtlich übereinstimmende Art. 163 der Reichsver— 
fassung, wornach „jedem Deutschen die Möglichkeit gegeben werden 
ioll, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhält zu erwerben“, enthält 
ielmehr lediglich ein Programm und wendet sich an den Gesetzgeber, 
begründet dagegen keine subjektiven (privaten oder öffentlich-recht⸗ 
lichen) Rechte der Einzelpersonen. Ebenso besteht eine Arbeitspflicht, 
soweil sie nicht durch besondere Rechtstitel begründet ist (Arbeitsver— 
vag, Unterhaltspflicht) oder die Untestrützung bei Erwerbslosigkeit 
oder nach der Fürsorgeverordnung vom 18. Februar 1924 von der 
Annahmé zugewiesener Arbeit abhängig ist, nach Artikel 163, Abs. 1, 
ediglich als sittliche, nicht aber als juristische Verpflichtung.“ Englis 
pricht sich über das Recht auf Arbeit ähnlich aus, indem er sagt: „Im 
Rahmen der geltenden wirtschaftlich-rechtlichen Ordnungen ist nieman— 
dem das Recht auf Existenz verbürgt und für jene, welche einzig in 
der Arbeit die Grundlage der Existenz haben, geht durch die Arbeits— 
osigkeit die ganze Eriftenzgrundlage verloren, Die geltende Rechts— 
ordnung anerkennt aber nicht, und, wenn sie nicht in ihren Grundlagen 
erschüttert werden soll, kann sie auch nicht anerkennen ein Recht auf 
Arbeit, obwohl es kein wichtigeres Recht geben würde, welches verwirk— 
licht werden sollte, wenn wir wüßten, wie (Zwiedinek-Südenhorst), 
Alerdings verstanden im Rahmen der geltenden Rechtsordnungen. 
Auch Bismarck hat sich offen im deutschen Reichstage als Anhänger 
des Rechtes auf Arbeit bekannt. Aber so lange die geltende Rechts— 
ordnung besteht, bleibt dieses Problem ungelöst: Arbeitslosigkeit wird 
es geben und kein Recht auf Arbeit“. (Bide nezaméstnanost a ne— 
ucde vrna na praci, Narodni Hospodafstvi. Seite 401.) 
Es mag zugegeben werden, daß der Anerkennung des „Rech— 
les auf Arbeit“ mit Rücksicht auf die bestehende Wirtschaftsordnung 
Bedenken entgegenstehen, anderseits muß anerkannt werden, daß der 
moderne Staat bezüglich der Lasten und Verpflichtungen, die er jedem 
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