Arbeitnehmer vor einem plötzlichen Verlust der für den Betrieb nötigen
Arbeitskräfte. Es kann Zeiten geben und es können die Verhältmsse
jo liegen, daß entweder die eine oder die andere Vertragspartei eines
solchen Schußes durch Kündigungszeiten nicht bedarf. Beim Arbeit—
nehmer wird dies dann der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Kon—
junktur eine derartige ist, daß am Arbeitsmarkte eine große Nach—
frage nach Arbeitskraͤften herrscht, so daß er rasch in der Lage ist, eine
ihm mehr zusagendere und passendere Arbeitsgelegenheit zu erlaugen;
der Arbeitgeber dagegen wird dann des Schutzes der Kündigungs—
zeiten nicht bedürfen, wenn wegen ungünstiger wirtschaftlicher Kon—
junktur am Arbeitsmarkte ein großes Angebot an Arbeitskräften vor—
handen ist, welches ihm eine ihm zusagendere Auswahl von Arbeits—
kräften ermöglicht, und wenn er wegen ungünstiger wirtschaftlicher
Konjunktur Arbeitskräfte je eher, je lieber außer Stand bhringen
möchte. Die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer liegen
also hier entgegengesetzt und es ist Sache des Gesetzgebers, diesen
Interessengegensatz, welcher in augenblicklichen Interessenverschieden—
heiten begründet ist, zu überbrücken und durch Zurückdrängung des
Parteiegoismus, soweit es möglich ist, ruhige Verhältnisse zu schaffen;
der Gesetzgeber wird aus naheliegenden Gründen die Kündigungs—
zeiten für beide Vertragsparteien gleich festsetzen. Aus der Wohllat der
Kündigungszeiten würde jedoch mitunter eine Plage werden, wenn
der Gesetzgeber nicht die Moͤglichkeit offenhalten würde, daß unter ganz
besonderen Umständen, aus „wichtigen Gründen“, welche der einen
Vertragspartei es unmöglich erscheinen lassen, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ohne Innehaltung der Kündigungszeilen zu bewir—
ken. Die Kündigungszeiten sind entweder, was das normale ist, ver—
traglich vereinbart, oder wenn dies nicht geschehen, gesetzlich festgelegt.
Bei vertraglicher Vereinbarung der Kündigungszeiten find jedoch der
Vertragsfreiheit der Parteien gewisse gesetzliche Grenzen gesetzt, welche
bei sonstiger Nichtigkeit der Vereinbarung eingehalten werden müssen.
So bestimmt zunächst der 8 1159 c des a. b. G: „Die Kündigungsfrist
muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen ver—
einbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.“ Diese Bestimmung
ist zwingendes Recht! Denselben Wortlaut, wie 8 1159 0 des a. b. G.
hat der vierte Absatz des 8 20 des H.G.G. Das a. b. G. enthält bezüg—⸗
lich der Kündigungsfristen folgende Bestimmungen:
8 1150. Die Kündigung ist zulässig: Wenn bei einem Dienstver⸗
hältnisse, das keine Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, das Ent—
gelt nach Stunden oder Tagen, nach Stück oder Einzelleistungen be—
messen ist, jederzeit für den folgenden Tag; wenn ein solches Dienst—
verhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers haupfsächlich in
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