W ANDEREN GS VERL AUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 151
die Zahlung der allgemeinen Verdrängungsbeihilfe als ausgeglichen
gelten kann.
2. Außerdem ist eine allgemeine Verdrängungsbeihilfe zu gewähren
nach folgenden Grundsätzen;
a) einer männlichen Person über 25 Jahren 1200 M.
b) „ „ „ von 18—25 „ 800 „ usw. usw.
3. Den nach Verlust ihres Einkommens in Elsaß-Lothringen
zurückgebliebenen Angehörigen von Vertriebenen ist der Betrag zu
ersetzen, den sie zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes
verbraucht haben.
4. Die Kosten, die entstanden sind durch das Verlassen des
Landes und die Wegschaffung des Besitzes, sind zu erstatten.
5. Grundsätzlich gilt bei der Bemessung der Entschädigung für
sachliche Verluste: Sachwert gegen Sachwert, d. h. die Entschädigung
ist im Falle des Ersatzes so zu bemessen, daß ein gleichwertiger
Ersatz beschafft werden kann.“
Da sich der Beirat darüber Mar war, daß die Ausarbeitung
und Inkraftsetzung eines solchen Gesetzes Monate
beanspruchen würde, beschloß er von der Regierung zu
verlangen, unverzüglich eine Verordnung zu erlassen, auf
Grund deren bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes
den Flüchtlingen Vorschüsse auf die erlittenen
Schäden gewährt werden sollten, soweit diese entsprechend
dem Eeichsgesetz vom 31. August 1919 oder entsprechend
den vom Beirat beschlossenen Richtlinien zum Entschädigungsgesetz
angemeldet würden. Bei dieser Vorentschädigung
sollten die folgenden Grundsätze beachtet werden, die
der Beirat in einer dritten Resolution zusammenfaßte;
„Der Beirat kann die von der Regierung vorgelegten Eichtlinien
für die Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden Deutscher in
Elsaß-Lothringen nicht annehmen, weil sie den besonderen Verhältnissen
der Flüchtlinge nicht genügend Rechnung tragen. Unverzüglich
ist auf dem Verordnungswege zu veranlassen, daß bis zum Inkrafttreten
des besonderen Entschädigungsgesetzes für die vertriebenen
Elsaß-Lothringer diese Vorschüsse auf die erlittenen Schäden gewährt
werden, soweit sie auf Grund des Eeichsgesetzes vom 31. August 1919
oder auf Grund der vom Beirat beschlossenen Eichtlinien zum Entschädigungsgesetz
angemeldet sind. Hierbei sind folgende Grundsätze
zu beachten:
1. Für Liquidationsschäden drei Viertel des Betrages, welcher
voraussichtlich dem Deutschen Reiche auf die zu zahlende Kriegsentschädigung
ungerechnet werden wird.