Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

W  ANDEREN  GS  VERL  AUF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  151

die  Zahlung  der  allgemeinen  Verdrängungsbeihilfe  als  ausgeglichen
gelten  kann.
2.  Außerdem  ist  eine  allgemeine  Verdrängungsbeihilfe  zu  gewähren ­
  nach  folgenden  Grundsätzen;
a)  einer  männlichen  Person  über  25  Jahren  1200  M.
b)  „  „  „  von  18—25  „  800  „  usw.  usw.
3.  Den  nach  Verlust  ihres  Einkommens  in  Elsaß-Lothringen
zurückgebliebenen  Angehörigen  von  Vertriebenen  ist  der  Betrag  zu
ersetzen,  den  sie  zur  Bestreitung  ihres  notwendigen  Lebensunterhaltes
verbraucht  haben.
4.  Die  Kosten,  die  entstanden  sind  durch  das  Verlassen  des
Landes  und  die  Wegschaffung  des  Besitzes,  sind  zu  erstatten.
5.  Grundsätzlich  gilt  bei  der  Bemessung  der  Entschädigung  für
sachliche  Verluste:  Sachwert  gegen  Sachwert,  d.  h.  die  Entschädigung ­
  ist  im  Falle  des  Ersatzes  so  zu  bemessen,  daß  ein  gleichwertiger ­
  Ersatz  beschafft  werden  kann.“
Da  sich  der  Beirat  darüber  Mar  war,  daß  die  Ausarbeitung ­
  und  Inkraftsetzung  eines  solchen  Gesetzes  Monate
beanspruchen  würde,  beschloß  er  von  der  Regierung  zu
verlangen,  unverzüglich  eine  Verordnung  zu  erlassen,  auf
Grund  deren  bis  zum  Inkrafttreten  des  Entschädigungsgesetzes ­
  den  Flüchtlingen  Vorschüsse  auf  die  erlittenen
Schäden  gewährt  werden  sollten,  soweit  diese  entsprechend
dem  Eeichsgesetz  vom  31.  August  1919  oder  entsprechend
den  vom  Beirat  beschlossenen  Richtlinien  zum  Entschädigungsgesetz ­
  angemeldet  würden.  Bei  dieser  Vorentschädigung
  sollten  die  folgenden  Grundsätze  beachtet  werden,  die
der  Beirat  in  einer  dritten  Resolution  zusammenfaßte;
„Der  Beirat  kann  die  von  der  Regierung  vorgelegten  Eichtlinien
für  die  Gewährung  von  Vorschüssen  usw.  für  Schäden  Deutscher  in
Elsaß-Lothringen  nicht  annehmen,  weil  sie  den  besonderen  Verhältnissen ­
  der  Flüchtlinge  nicht  genügend  Rechnung  tragen.  Unverzüglich ­
  ist  auf  dem  Verordnungswege  zu  veranlassen,  daß  bis  zum  Inkrafttreten ­
  des  besonderen  Entschädigungsgesetzes  für  die  vertriebenen
Elsaß-Lothringer  diese  Vorschüsse  auf  die  erlittenen  Schäden  gewährt
werden,  soweit  sie  auf  Grund  des  Eeichsgesetzes  vom  31.  August  1919
oder  auf  Grund  der  vom  Beirat  beschlossenen  Eichtlinien  zum  Entschädigungsgesetz ­
  angemeldet  sind.  Hierbei  sind  folgende  Grundsätze
zu  beachten:
1.  Für  Liquidationsschäden  drei  Viertel  des  Betrages,  welcher
voraussichtlich  dem  Deutschen  Reiche  auf  die  zu  zahlende  Kriegsentschädigung ­
  ungerechnet  werden  wird.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.