Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

3 26: Als ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zum vor— 
zeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen: 
1. wenn der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung 
unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder 
Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; 
wenn der Dienstgeber das dem Dienstnehmer zukommende Ent— 
gelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Natural— 
bezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost 
ader ungesunder Wohnung benächteiligt oder andere wesentliche 
Vertragsbestimmungen verletzt; 
wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Ge— 
sundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich ob— 
liegenden Vrpflichtungen nachzukommen weigert: 
wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sitt— 
lichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer 
oder dessen Angehörige zuschulden komimen läßt oder es ver— 
weigert, den Dienstnehmer gegen solche Handlungen eines an— 
deren Angestellten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu 
schützen. 
827: Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vor— 
zeitigen Entlassung berecchtigt, ist insbesondere anzusehen: 
IJ 
wenn der Dienstnehmer im Dienste untreu ist, sich in seiner 
Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten 
Personen unbercchtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere 
entgegen der Bestimmung des 8 18 eine Provision oder eine 
sonstige Belohnung annimt oder wenn er sich einer Handlung 
schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers un— 
würdig erscheinen läßt; 
wenn der Dienstnehmer unfähig ist, die versprochenen oder die 
den Umständen nach angemessenen Dienste (8 5) zu leisten; 
wenn einer der im 81, Absatz 1, bezeichneten Dienstnehmer ohne 
Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches 
Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers 
für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht; 
wenn der Dienstnehmer ohne einen rechtmäßigen Hinderungs⸗ 
grund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die 
Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste 
zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung 
gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen oder 
wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienst— 
geber zu verleiten sucht; 
2. 
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