3 26: Als ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zum vor—
zeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1. wenn der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung
unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder
Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
wenn der Dienstgeber das dem Dienstnehmer zukommende Ent—
gelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Natural—
bezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost
ader ungesunder Wohnung benächteiligt oder andere wesentliche
Vertragsbestimmungen verletzt;
wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Ge—
sundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich ob—
liegenden Vrpflichtungen nachzukommen weigert:
wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sitt—
lichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer
oder dessen Angehörige zuschulden komimen läßt oder es ver—
weigert, den Dienstnehmer gegen solche Handlungen eines an—
deren Angestellten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu
schützen.
827: Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vor—
zeitigen Entlassung berecchtigt, ist insbesondere anzusehen:
IJ
wenn der Dienstnehmer im Dienste untreu ist, sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten
Personen unbercchtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere
entgegen der Bestimmung des 8 18 eine Provision oder eine
sonstige Belohnung annimt oder wenn er sich einer Handlung
schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers un—
würdig erscheinen läßt;
wenn der Dienstnehmer unfähig ist, die versprochenen oder die
den Umständen nach angemessenen Dienste (8 5) zu leisten;
wenn einer der im 81, Absatz 1, bezeichneten Dienstnehmer ohne
Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches
Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers
für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht;
wenn der Dienstnehmer ohne einen rechtmäßigen Hinderungs⸗
grund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die
Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste
zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung
gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen oder
wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienst—
geber zu verleiten sucht;
2.
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