3.
wenn der Dienstnehmer durch Krankheit oder einen Unglücksfall
länger als sechs Wochen oder durch eine längere Freiheitsstrafe
oder Abwesenheit während einer den Umständen nach erheb—
lichen Zeit oder durch Einberufung zu einer die gesetzliche
Waffenübungsdauer übersteigenden militärischen Dienstleistung
an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;
wenn der Dienstnehmer sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sitt—
lichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber,
dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete
zuschulden kommen läßt.
83.
Während, wie hereits früher bemerkt, das Handlungsgehilfen—
zesetz und auch das Güterbeamtengesetz, letzteres in dem 8 209, bezüg—
lich des Rechtes des Dienstgebers, den Dienstnehmer vorzeitig zu ent—
lassen, und in dem 8 30, bezüglich des Rechtes des Dienstnehmers,
dorzeitig aus dem Dienstverhältnis auszutreten, diejenigen Gründe,
die zu dieser vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berech—
tigen, im Gesetze narrativ, also beispielsweise anführen und auch an—
dere „wichtige Gründe“ als zur vorzeitigen Auflösung des Arbeits—
derhältniffes berechtigend anerkennen, ist die Aufzählung dieser Gründe
in der Gewerbeordnung eine taxative, so daß nur die in den 88 88
und 82 à der Gewerbordnung aufgezählten Gründe zur vorzeitigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Die bezogenen zwei Paragraphe der G.O. lauten:
382. Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend beduu⸗
denen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne
Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er:
a) bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbeinhaber durch
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeug—
nisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen,
den Hilfsarbeuer gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverbält-
nisses in einen Irrtum versetzt hat;
b) zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wurde:
c) der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde:
d) sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen
strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens
des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt;
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Ein—
willigung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Ge—
vperbe abträgliches Nebengeschäft betreibt;
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