die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten
vernachlässigt oder die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausge⸗
nossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbe—
inhaber, zu unordentlichem Lebenswandet dber zu unsittlichen
oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleuen sucht;
sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder ge—
fährlichen Drohung gegen den Gewerbeinhaber oder dessen
Hausgenossen oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig
macht oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit Feuer
und Licht unvorsichtig umgeht;
h) mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist oder durch eige—
nes Verschulden arbeitsunfähig wird oder wenn die undecrschat
dete Arbeitsunfähigkeit über vier Wochen dauert;
M durch länger als vierzehn Tage gefänglich angehalten wird.
882 a. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kün—
digung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die
Arbeit nicht fortsetzen kann;
b) wenn der Gewerbeinhaber sich einer tätlichen Mißhandlung oder
grohen Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige
schuldig macht;
wenn der Gewerbeinhaber oder dessen Angehörige den Hilfs⸗
arbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gefeb—
widrigen Handlungen zu verleiten fuchen;
wenn der Gewerbeinhaber ihm die bedungenen Bezüge unge—
bührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmun—
gen verletzt;
wenn der Gewerbeinhaber außerstand ist oder sich weigert, dem
Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.
Die eben angeführten Bestimmungen der 88 82 und 82 a der
G.O. finden nach der Vorschrift des 8 104 G.O. auf Lehrlinge keine
Anwendung. In, keinem der angezogenen Gesetze ist bezüglich der
Geltendmachung der zur vorzeiligen Auflösung des Arbeilevechätt⸗
nisses berechtigenden Gründe eine Ausschlußfrist vorgesehen, innerhalb
welcher der Auflösungsgrund geltend gemacht werden müßte, andern⸗
falls das Recht, ihn geltend zu machen, erlöschen würde. Anderseits
hat der Staat ein Interesse daran, daß in den Arbeitsverhältnissen
Friede herrscht und es würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen
wenn ein solcher Auflösungsgrund zu einer ganz beliebigen Zeit
geltend gemacht werden könnte, zumal angenommen werden kann, daß
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