sich diejenige Partei, die einen Auflösungsgrund gehabt hat, ihn aber
eine gewisse Zeit nicht geltend gemacht hat, sich damit beruhigt hat.
Qui tacet, consentire videtur.) Es wird also angenommen werden
können, daß sich cine solche Vertragspartei, wenn sie spätestens bis
zum Ablaufe der vertragsmäßigen bzw. gesetzlichen Kündigungszeit
den Auflösungsgrund nicht geltend gemacht hat, beruhigt und des
Rechtes der Gellendmachung desselben begeben hat (so auch Kaskel,
Arbeitsrecht, Seite 1383, Fußnote 33). Die deutsche Gewerbeordnung,
welche die Auflösungsgründe in den 88 1283, 124 regelt, sieht bei
einigen derselben für die Ausübung des Kündigungsrechtes eine Aus—
schlußfrist von einer Woche nach Keuntnis des Kündigungsrechtes vor.
Das außerordentliche Kündigungsrecht des Arbeitgebers ist, wie früher
ausgeführt wurde, bezüglich der Mitglieder des Betriebsausschusses
nicht beschränkt, wenn die Entlassung eines Betriebsausschußmit—
gliedes aus Gründen erfolgt, die den Arbeitgeber zur augenblicklichen
Entlassung des Arbeitnehmers gemäß 8 82 G. O., 8S 27 H. G.«G. oder
nach den analogen in der Slovakei und Karpatorußland geltenden
Besetzen berechtigen. Ob ein solcher Grund vorliegt, bedarf im Streit—
falle richterlicher Entscheidung.
Das allgemeine Berggesetz ex 1854 schreibt im 8 201 vor, daß,
insoferne durch Dienstveriräge oder durch, die Dienstordnung nicht
andere Bestimmungen getroffen werden, Beamte und Aufseher nur
nach einer dreimonatlichen, Arbeiter nach einer vierzehntägigen Auf—
kündigungsfrist aus dem Dienste austreten oder entlassen werden
können. (Uber die Folgen des eigenmächtigen Dienstaustrittes enthält
das Berggesetz keine Bestimmung, es sind daher im Sinne des 82
Berggeseßes die allgemeinen Gesetze bzw. die Gewerbeordnung in dieser
Hinficht subsidiar anzuwenden!)
Das Berggesetz kennt auch Fälle des kündigungslosen Aus—
trittes aus der Ärbeit baw. der Entlassung aus der Arbeit obne Kün—
digung.
Bezüglich der Entlassung aus der Arbeit ohne Kündigung
schreibhen die 88 202 und 208 foldgendes vor:
8 202. Beamte, Aufseher oder Arbeiter, welche eines Ver—
brechens, eines aus Gewinnsucht entsprungenen oder der öffentlichen
Sittlichkeit zuwiderlaufenden Vergehens oder einer dergleichen Uber—
tretung schuldig erkannt werden oder welche sich eines Vergehens oder
iner Übertretung gegen die Sicherheit der Person, der Ehre oder des
Ligentums ihres Dienstherrn nach dem allgemeinen Strafgesetze
chuldig gemacht haben, können von demselben des Dienstes sogleich
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