kein Scheingeschäft sein, die Beschäftigung des Lehrlings muß eine
solche sein, daß der Zweck der Lehre, die praktische Erlernung des Ge—
werbes bei der geübten Beschäftigung des Lehrlings überhaupt mög—
lich ist; es wird daher die Aufnahme eines jungen Menschen, der bei—
spielsweise eine Mittelschule besucht, als Lehrling, wenn er sich in dem
Gewerbe nicht oder nicht ausreichend betätigt, was ja bei einem wirk—
lichen Studium an einer Mittelschule kaum möglich ist, nicht als Lehr—
verhältnis anzuerkennen sein, die Beschäftigung als Lehrling wird
ben eine ernste, regelmäßige sein müssen. Nicht nur physische Per—
sonen, die Gewerbeinhaber sind, können Lehrlinge aufnehmen, auch
juristische Personen, wie Aktiengesellschaften u. a. Wenn einerseits
der Lehrling geschützt werden muß gegen den Mißbrauch der dem
Lehrherrn eingeräumten Schutz- und Erziehungsgewalt, welche
namentlich bei minderjährigen Lehrlingen der väterlichen Gewalt sehr
nahe kommt, und der Gejetzgeber tunlichst dafür Vorsorge treffen
muß, daß der Lehrling nur im Gewerbe verwendet wird und hier in
einer dem Lehrzwecke entsprechenden Weise, was durch die vorgeschrie—
bene schriftliche Form der Lehrverträge und durch den teilweise gesetz—
lich vorgeschriebenen Inhalt der Lehrverträge zu erreichen versucht
wird, so darf anderseits ebensowenig das berechtigte Interesse des
Lehrherrn bei der rechtlichen Ordnung des Lehrverhältnisses über—
sehen werden, welches besonders darin besteht, daß der Lehrherr,
wenn er seine Pflichten ernst nimmt, damit viele Mühe und Arbeit
übernimmt, zumal der Lehrling in der ersten Zeit der Lehre vielfach
Schaden anrichtet und daher daran interessiert ist, daß eine vorzeitige
Auflösung des Lehrverhältnisses, die den Lehrherrn schädigt, hintan—
gehalten wird, damit er für die Mühe, die er mit der Ausbildung und
Erziehung des Lehrlings gehabt hat, in der späteren Zeit des Lehr—
verhältnisses, in der der Lehrling beteits einen produktiven Faktor
darftellt, schadlos gehalten wird. Der Gesetzgeber wird sich ferner zu
kümmern haben, daß der Lehrling die gewüuschte Erlernung des Ge⸗
werbes überhaupt erreichen kann; hier wird zu beachten sein, daß in⸗
folge der bereits weitgehenden Spezialisierung beim Gewerbe bei man—
hem Gewerbeinhaber die Ausbildung des Lehrlings eine einseitige
ist, da er nur in einem Vollgewerbe wirklich vollständig in dem be—
treffenden Gewerbe ausgebildet werden kann, während sonst eine Er—
zänzung der Meisterlehre durch Lehrwerkstätten nötig erscheint. Der
Gesetzgeder wird sich ferner um die tunlichste Sicherstellung des Be—
suches der gewerblichen Fortbildungsschulen durch den Lehrling zu
kümmern haben. Da die tunlichst einwandfreie Ordnung der ge—
hörigen Ausbildung und Erziehung des gewerblichen Nachwuchses
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Handwerks ist, so ist diese Frage auch vom Standpunkte einer ziel—
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