Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

sicheren gewerblichen Mittelstandspolitik, welche in erster Linie die 
persönliche und fachliche Tüchtigkeii des Gewerbeinhabers voraussetzt, 
ein ebenso wichtiges als schwieriges Problem der Geseßgebungi 
Zur Vorb ereitung des Abschlusses eines Lehr— 
vertrages wird ein gut eingerichtete Berufsberatung und eine 
gut organisierte Lehrlingsstelleüvermittlung ersprießliche Dienste 
leisten; die Berufsberatung bezweckt, Personen, welche einen Beruf 
ergreifen oder ihren bisherigen Beruf wechseln wollen, über alle bei 
einem solchen Anlasse wichtigen Umstände zu beraten, in erster Linie 
wird es sich um die Beratung der eben der Schule entwachsenen 
Jugend handeln, es wird daher diese Beratung der Jugend im Anu— 
schlusse an Schulen zweckmäßig eingerichtet werden. Die Lehrlings⸗ 
vermittlung bezweckt Angebot und Nachfrage auf diesem Gebiete u— 
sammenzuführen. Über die Berufsberatung bestehen derzeit noch keine 
gesetzlichen Bestimmungen, sie ist meist pribaten Organisationen über— 
lassen. (In Brünn ist eine Berufsberatung eingerichtet bei der Mäh— 
rischen Landeskommission für Kinderschutz und Jugendfürsorge.) Die 
Lehrstellenvermittlung wird teils von den öffentlichen Arbeitbermitt— 
lungsstellen besorgt, teils von gewerblichen Zwangsorganisationen 
oder gewerblichen freien Verbänden und von gemeinnützigen Ver— 
einen. (In Brunn ist beim Landesamte für Gewerbeförderung, deutsche 
Sektion eine solche Lehrstellenvermittlung eingerichtet, dieses Landes⸗ 
amt ist auch bei der früher erwähnten Berufsberatungsstelle beteiligt.) 
Abschluß des Lehrvertrages.) Für den Lehrvertrag 
ist nach 8 99 der G.O., wie bereits früher erwähnt, die schriftliche 
Form vorgeschrieben; wenn diese Form nicht eingehalten wird, bedingt 
dies nicht die Nichtigkeit des Vertragsabschlusses, das Lehrverhälinis 
befteht trotz Nichteinhaltung der vörgeschriebenen Formalitäten zu 
Recht. 
(Erkenntnis des V.G.-H. vom 27. April 1912, 3. 53237, Budw. 
3903.) Die Nichteinhaltung der Formalitäien stellt eine Ubertretung 
der G.O. dar, strafbar nach dem VIII. Hauptstück der G-O. Bezüg— 
lich des Inhaltes des Lehrvertrages schreibt der 8F99 G.O. zwingend 
eine Reihe von Punkten vor, die im Lehrvertrage behandelt sein 
müssen, sonst ist der Inhalt des Lehrvertrages der freien Parteien— 
bereinbarung vorbehalten, auch in den Tarifverträgen können daher 
Bestimmungen über den Lehrvertrag enthalten sein. Wenn der Lehr— 
vertrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt nicht hat, das heißt, weun 
in demselben jene Fragen, die das Gesetz in dem Lehrvertrage behan⸗ 
delt wissen will, nicht gexegelt sind, bedingt dies die Nichtigkeit des 
Lehrvertrages; die Genossenschaftsvorstehung, welcher ein Exemplar 
des Lehrvertrages einzusenden ist bzw. die zuständige Gemeinde⸗ 
spchörde, wenn der Lehrherr keiner Genossenschäft angehört, wird in 
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