sicheren gewerblichen Mittelstandspolitik, welche in erster Linie die
persönliche und fachliche Tüchtigkeii des Gewerbeinhabers voraussetzt,
ein ebenso wichtiges als schwieriges Problem der Geseßgebungi
Zur Vorb ereitung des Abschlusses eines Lehr—
vertrages wird ein gut eingerichtete Berufsberatung und eine
gut organisierte Lehrlingsstelleüvermittlung ersprießliche Dienste
leisten; die Berufsberatung bezweckt, Personen, welche einen Beruf
ergreifen oder ihren bisherigen Beruf wechseln wollen, über alle bei
einem solchen Anlasse wichtigen Umstände zu beraten, in erster Linie
wird es sich um die Beratung der eben der Schule entwachsenen
Jugend handeln, es wird daher diese Beratung der Jugend im Anu—
schlusse an Schulen zweckmäßig eingerichtet werden. Die Lehrlings⸗
vermittlung bezweckt Angebot und Nachfrage auf diesem Gebiete u—
sammenzuführen. Über die Berufsberatung bestehen derzeit noch keine
gesetzlichen Bestimmungen, sie ist meist pribaten Organisationen über—
lassen. (In Brünn ist eine Berufsberatung eingerichtet bei der Mäh—
rischen Landeskommission für Kinderschutz und Jugendfürsorge.) Die
Lehrstellenvermittlung wird teils von den öffentlichen Arbeitbermitt—
lungsstellen besorgt, teils von gewerblichen Zwangsorganisationen
oder gewerblichen freien Verbänden und von gemeinnützigen Ver—
einen. (In Brunn ist beim Landesamte für Gewerbeförderung, deutsche
Sektion eine solche Lehrstellenvermittlung eingerichtet, dieses Landes⸗
amt ist auch bei der früher erwähnten Berufsberatungsstelle beteiligt.)
Abschluß des Lehrvertrages.) Für den Lehrvertrag
ist nach 8 99 der G.O., wie bereits früher erwähnt, die schriftliche
Form vorgeschrieben; wenn diese Form nicht eingehalten wird, bedingt
dies nicht die Nichtigkeit des Vertragsabschlusses, das Lehrverhälinis
befteht trotz Nichteinhaltung der vörgeschriebenen Formalitäten zu
Recht.
(Erkenntnis des V.G.-H. vom 27. April 1912, 3. 53237, Budw.
3903.) Die Nichteinhaltung der Formalitäien stellt eine Ubertretung
der G.O. dar, strafbar nach dem VIII. Hauptstück der G-O. Bezüg—
lich des Inhaltes des Lehrvertrages schreibt der 8F99 G.O. zwingend
eine Reihe von Punkten vor, die im Lehrvertrage behandelt sein
müssen, sonst ist der Inhalt des Lehrvertrages der freien Parteien—
bereinbarung vorbehalten, auch in den Tarifverträgen können daher
Bestimmungen über den Lehrvertrag enthalten sein. Wenn der Lehr—
vertrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt nicht hat, das heißt, weun
in demselben jene Fragen, die das Gesetz in dem Lehrvertrage behan⸗
delt wissen will, nicht gexegelt sind, bedingt dies die Nichtigkeit des
Lehrvertrages; die Genossenschaftsvorstehung, welcher ein Exemplar
des Lehrvertrages einzusenden ist bzw. die zuständige Gemeinde⸗
spchörde, wenn der Lehrherr keiner Genossenschäft angehört, wird in
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